
Porno am Arbeitsplatz
Im Jahr 2006 wurde ein Prokurist einer Bausparkasse entlassen, weil der Mitarbeiter während seiner Arbeitszeit immer wieder auf Porno-Seiten gesurft war - obwohl die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz untersagt war. Das Bundesarbeitsgericht fand diesen Schritt offenbar zu drastisch. "Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe "bedingt", wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die (fristgemäße) Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen - wie etwa eine Abmahnung - von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken", heißt es in der Begründung. Kurz gesagt: Eine Abmahnung hätte es auch getan.
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