Ein Arbeitgeber muss eine inhaltlich ungenaue Abmahnung aus der Personalakte entfernen. Das geht aus einem am Montag in Mainz veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor. Nach Überzeugung des Gerichts verstößt der Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflicht, wenn er dem Mitarbeiter ein Fehlverhalten vorhält, es aber nur ungenau beschreibt (Urteil vom 2. 7. 2008 - 7 Sa 68/08).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Ärztin gegen ihren Arbeitgeber statt. Der Krankenhausträger hatte die Klägerin zweimal abgemahnt. Darin wurde ihr einmal vorgehalten, ein fieberkrankes Kind nicht ordnungsgemäß behandelt und in einem anderen Fall bei einem Neugeborenen einen Herzfehler übersehen zu haben. Allerdings hatte der Arbeitgeber die genaueren Umstände offenbar nur unzureichend ermittelt, denn das Gericht stellte Widersprüche fest.
Anders als das Arbeitsgericht Mainz wertete das LAG vor diesem Hintergrund die Abmahnungen als unberechtigt und verpflichtete das Krankenhaus, sie aus den Personalakten zu nehmen. Beweisprobleme und Widersprüche gingen in diesen Fällen zulasten des Arbeitgebers, betonten die Richter. Das gelte jedenfalls, wenn das berufliche Fortkommen des Mitarbeiters beeinträchtigt werde. Das sei bei den hier erhobenen Vorwürfen der Fall.