
Originalverpackung
Auch wenn einige Händler es ihren Kunden einreden wollen: Es gibt keine Verpflichtung, den Originalkarton für Rücksendungen zu verwenden, urteilt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 1 U 127/05). Der Händler kann höchstens darum bitten. Doch der Kunde verliert sein Widerrufsrecht nicht, wenn er eine andere Verpackung nutzt, so das Landgericht Hamburg. Wobei die Verpackung gerade bei zerbrechlichen Gegenständen schon praktisch sein kann.
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