Weihnachten ist vorbei, nicht alle Geschenke waren ein Hit. Viele finden sich auf Ebay wieder. Doch es gibt Auktionen, bei denen auch
begeisterten Händlern das Lachen vergeht.
Ob Spaßgebot, Packstations-Betrug oder Zahlungsverweigerung: Wir nennen die größten Gefahren - und erklären, wie Sie sich davor schützen. Von Christoph Henn
Es passiert immer wieder: Nach
Auktionsende hat der Höchstbietende
plötzlich kein Interesse mehr an der Ware.
Als Verkäufer bekommt man entweder
gar keine Reaktion oder man erhält
fadenscheinige
Begründungen für den
Rückzieher. Wer gewerblich verkauft,
muss darüber fast noch froh sein: Das
einmonatige Widerrufsrecht würde es
dem Käufer auch erlauben, vom Vertrag
erst nach Erhalt der Ware zurückzutreten.
Dadurch können dem Händler sogar
noch Extra-Kosten für Hin- und Rückversand
entstehen. Anders sieht es für
Privatverkäufer aus: Sie haben mit dem
Gewinner der Auktion einen Vertrag geschlossen,
der von beiden eingehalten
werden muss - ohne dass dem Käufer ein
Widerrufsrecht zustünde. Nur: Das allein
bringt noch kein Geld. Meist erspart es
viel Aufwand, nicht auf die Zahlung
zu bestehen, sondern den Artikel dem
Zweitbietenden anzubieten oder neu
einzustellen. Zuvor muss allerdings der
Kaufvertrag aufgelöst werden. Wenn der
ursprüngliche Käufer nicht schon erklärt
hat, dass er die Ware nicht mehr will,
sollten Sie ihm eine Zahlungsfrist setzen
und nach Fristablauf den Rücktritt vom
Vertrag erklären. Sonst kann es passieren,
dass Sie auf einmal zwei rechtmäßige
Käufer haben - aber nur einen Artikel.
Auch wer die Einhaltung des Kaufvertrags
durchsetzen will, sollte laut Rechtsanwalt
Arndt Joachim Nagel von der
IT-Recht-Kanzlei dem Kunden erst eine
einwöchige Zahlungsfrist per Einschreiben
setzen. "Danach kann man bei Gericht
einen Mahnbescheid beantragen,
der dem Schuldner zugestellt wird."
Wird dagegen kein Widerspruch
eingelegt,
beantragt man einen Vollstreckungsbescheid.
Damit kann man - nach Verstreichen
der Einspruchsfrist - zum
Gerichtsvollzieher
gehen.
Wenn die Ware den Käufer -
angeblich oder tatsächlich - nicht erreicht,
hängt viel vom Status des Verkäufers
ab. Denn prinzipiell gilt: Gewerbliche
Verkäufer haften, wenn ein
Päckchen
nicht beim Kunden ankommt;
Privatverkäufer sind aus dem Schneider,
sobald sie die Sendung ordnungsgemäß
aufgegeben haben. Für Profi-Händler
ist es daher ratsam, versichert zu verschicken, damit sie sich den Schaden vom
Versender erstatten lassen können, wenn
ein Paket verschwindet. Privatverkäufer
sollten die Sendung im Beisein eines Zeugen
packen und aufgeben, um belegen
zu können, dass sie alles richtig gemacht
haben. Wer Paypal als Zahlungsform
anbietet, sollte nicht unversichert versenden
- egal ob er privat oder gewerblich.
Anja D. (Name der Redaktion bekannt) hat Ärger, seit sie ihre
Spielkonsole bei Ebay verkauft hat. Kurz
nach Erhalt der Sony PSP meldete sich die
Käuferin mit der Behauptung, das Gerät
sei defekt. Außerdem beantragte sie mit
der Begründung "Ware nicht wie beschrieben"
Käuferschutz, woraufhin Anjas
Paypal-Konto mit 158 Euro belastet wurde.
Zwar ist Anja sicher, dass sie ein einwandfreies
Gerät verkauft hat, doch es
steht Aussage gegen Aussage. Zudem
hat sie bei ihrer Auktion zwei wesentliche
Dinge versäumt: Sie hat vergessen, die
Gewährleistung auszuschließen, wozu sie
als Privatverkäuferin berechtigt wäre;
nun muss sie wie ein gewerblicher Händler
auch für Mängel haften, die sich erst
nach der Übergabe der Ware zeigen.
Zum Zweiten hat Anja D. nichts unternommen,
um sich vor einer beliebten
Betrugsmasche
zu schützen: Dabei kauft
der Täter einen Artikel, von dem er bereits
ein defektes Modell besitzt. Dann
sendet er das kaputte Altgerät zurück,
lässt sich den Kaufpreis erstatten und
behält
den funktionierenden Artikel.
Wer technische Geräte verkauft, sollte
deshalb immer die Seriennummer fotografieren,
um sie später mit dem reklamierten
Gerät vergleichen zu können.
Für Privatverkäufer gibt es noch eine
goldene Regel, um späteren Ärger zu
vermeiden: Beschreiben Sie den Artikel
ehrlich. Kratzer, Dellen und sonstige
Mängel sollte man ausdrücklich erwähnen.
Nur dann kann der Käufer später
nicht behaupten, die Ware sei anders
beschaffen
als in der Auktion beschrieben.
Gewerbliche Händler hingegen haben
kaum Möglichkeiten, sich gegen Reklamationen
zu wehren. Sie stehen zwei Jahre
lang - bei Gebrauchtware eventuell nur
ein Jahr - in der Gewährleistungspflicht.
"Der Laptop soll ein Geschenk
für meine Freundin sein. Deshalb würde
ich Sie bitten, ihn gleich an folgende
Adresse zu schicken …" Die Bitte klingt
harmlos und ist es meist auch. Dennoch
sollten Verkäufer hellhörig werden,
wenn Käufer und Empfänger der Ware
nicht identisch sind. Der Grund: Teil der
Masche mancher Ebay-Betrüger ist, dass
der Artikel nicht an denjenigen geht, der
die Ware bezahlt. Sie kontaktieren die
Verkäufer gerade ausgelaufener Angebote,
geben sich mithilfe verschiedener
Tricks als Käufer aus und bitten um
Zusendung
an eine andere Adresse. Der
wahre Käufer bekommt von all dem
nichts mit, zahlt und fordert irgendwann
seinen Artikel ein. Der betrügerische
Empfänger hat inzwischen den Briefkasten
abmontiert, in dem die Ware landete,
und sich aus dem Staub gemacht. Um
das zu verhindern, sollten Verkäufer nur
Adressänderungswünsche akzeptieren,
die direkt über den Ebay-Account des
Käufers kommen; werden sie per E-Mail
geäußert, sollte man per Ebay-Mitteilung
nachfragen. Wer Paypal akzeptiert, sollte
nie an eine Alternativ-Adresse senden,
wenn diese nicht in der Paypal-Zahlungsbenachrichtigung
steht (siehe Falle 9).
Zurzeit verursacht eine neue
Variante
des Adressänderungsbetrugs viel
Schaden: Dabei nutzen die Kriminellen
keine falschen Briefkästen, sondern die
Packstationen von DHL. Zunächst suchen
sie per Inserat im Internet Leute, die sich
"100 Euro dazuverdienen" möchten.
Dafür
müsse man sich beim Packstation-
System anmelden und dann die Zugangsdaten
an den Auftraggeber schicken.
Dann kaufen die Betrüger mit gestohlenen
Kreditkartendaten oder über gekaperte
Paypal-Accounts bei Ebay oder
anderen
Shopping-Seiten ein und geben
die "gekaufte" Packstation-Adresse als
Anschrift an. Laut der auf Online-Betrug
spezialisierten Webseite falle-internet.de
ist dabei der Name irrelevant, die Zustellung
richte sich nur nach Packstation
und "Postnummer".
Diese Sicherheitslücke ermöglicht es
den Gaunern, den Inhaber des gekaperten
Ebay- oder Paypal-Accounts als Empfänger
zu nennen und so beim Verkäufer
keinen Verdacht aufkommen zu lassen.
Am Ende bleiben mindestens zwei Betrogene:
der Verkäufer, nachdem die Zahlung
vom rechtmäßigen Inhaber der
Kreditkarte
oder des Paypal-Kontos zurückgebucht
wurde; und der Mieter der
Packstation, zu dem die Warensendung
zurückverfolgt werden kann. Der Verkäufer
muss versuchen, sein Geld über
den Paypal-Verkäuferschutz zurückzuholen
- was nur funktioniert, wenn der
Betrüger die Packstation-Adresse ins
Paypal-Konto eingetragen hat. Der Betrüger
hingegen, der bei seinen Pack-
station-Gesuchen natürlich falsche Daten
angibt, ist längst über alle Berge.
Deshalb sollte jeder Verkäufer wachsam
sein, wenn er an eine Packstation verschicken
soll - vor allem, wenn eine rückbuchbare
Zahlungsform wie Kreditkarte
oder Paypal vereinbart wurde. Große
Online-Händler wie computeruniverse.net
oder handhirn.de verweigern aus Sicherheitsgründen
die Lieferung an Packstationen
bei diesen Zahlungsarten komplett
oder zumindest bei Neukunden. Wer
nicht so weit gehen will, kann den Kunden
auf die Problematik hinweisen und
um eine Personalausweiskopie bitten -
um sicherzugehen, dass der Handelspartner
tatsächlich der Zahlende ist.
Ein Spaßbieter allein kann nicht
viel Schaden anrichten, ein
zweiter Spaßbieter aber genügt, um jede
Auktion in völlig unrealistische Preisbereiche
zu treiben. Wenn Ihr Taschenbuch
bei 50.000 Euro liegt, können Sie die
Gebote
der entsprechenden Preistreiber
streichen (siehe Falle 8), um Ihre Auktion
wieder auf Normalniveau zu bringen.
Gleichzeitig sollten Sie die Spaßvögel
über die Seite www.ebay.de/help/policies/
unwelcome-buying.html bei Ebay melden.
Wer regelmäßig von Spaßbietern belästigt
wird, muss annehmen, dass ihm ein
böswilliger Nachbar oder ein konkurrierender
Ebay-Händler systematisch die
Auktionen ruinieren will. Private Verkäufer
können sich mit einer Klausel im
Auktionstext schützen, wonach Spaßbieter
mit einer Vertragsstrafe belegt
werden. Das Amtsgericht Bremen hält
30 Prozent des ohne Kaufabsicht
abgegebenen
Gebots als Abschreckung für
angemessen
(Az. 16 C 168/05). Gewerblichen
Händlern hilft das nicht, weil
bei ihnen der Höchstbietende ohnehin
ein Widerrufsrecht hat.
Es ist ein simpler Gefallen, um
den einen der Nachbar oder eine Arbeitskollegin
ohne Ebay-Account da bittet:
"Könntest du das für mich versteigern?"
Doch wer darauf eingeht, muss großes
Vertrauen in seinen Auftraggeber haben.
Denn Vertragspartner des späteren Käufers
wird auf jeden Fall der Inhaber des
Ebay-Accounts. Zwar könne man mit
dem Auftraggeber eine Freistellungsvereinbarung
treffen, wonach dieser dem
Verkäufer eventuelle Schäden ersetzen
muss, sagt Rechtsanwalt Nagel. Mit dem
verärgerten Käufer muss sich aber der
Account-
Inhaber auseinandersetzen,
wenn das angebliche Designer-T-Shirt
sich als Fälschung entpuppt oder der
Schallplattenspieler doch nicht so "voll
funktionsfähig"
ist, wie die Arbeitskollegin
vorher behauptet hatte.
Wer sich dazu verleiten lässt, für
Fremde zu verkaufen, obwohl er kein
professioneller Verkaufsagent ist, wird
mit hoher Wahrscheinlichkeit in kriminelle
Machenschaften verwickelt. Markenfälscher
etwa suchen gezielt nach unbescholtenen
Ebay-Mitgliedern, um über
deren Accounts Fakes zu vertreiben. Andere
Betrüger verzichten komplett auf
Ware. Sie engagieren Jobsuchende dafür,
einen Account
zu eröffnen und hochpreisige
Artikel mit längeren Lieferzeiten,
etwa Möbel, einzustellen. Diese leiten die
sicher handeln Verkaufen und Verdienen
eingegangenen
Zahlungen dann an den
Auftraggeber weiter, der daraufhin die
Ware direkt an die Kunden verschickt -
so behauptet er zumindest. In Wahrheit
setzt er sich mit dem Geld ab und der
ahnungslose
Verkäufer hat bald die geprellten
Kunden am Hals, die die Ware
wollen oder das Geld zurückfordern.
Wenn ein Kaufinteressent kurz
vor Auktionsende sein Gebot zurückzieht
- etwa mit der Begründung "falscher
Betrag eingegeben" -, kann das für
den Verkäufer unangenehm werden. Ein
Beispiel sehen Sie auf der oben abgebildeten
Biethistorie zu einer Zugfahrkarten-
Auktion: Bieter s. (Name der Redaktion
bekannt) setzt um 13.09 Uhr das
höchste Maximalgebot, sodass er mit
36,16 Euro an der Spitze steht. Wenige
Minuten später bieten 1***s 777 Euro
und e***e 123 Euro. Nun steht die Auktion
bei 124 Euro, womit das Ticket teuer und für andere Bieter uninteressant ist.
Acht Sekunden vor Schluss ziehen beide
Spitzenreiter ihre Gebote zurück - und
s. erhält den Zuschlag für 36,16 Euro.
Auch wenn es sich nicht beweisen lässt:
Dieser Fall sieht sehr nach Gebotsabschirmung
aus. Davon spricht man, wenn
mehrere Ebay-Mitglieder zusammenarbeiten,
um einen Preis erst übermäßig
nach oben zu treiben und am Ende abstürzen
zu lassen. Hier traf es als Verkäufer
die Bahn, die den Verlust wohl verkraften
kann - auch wenn sie ihn nicht
hätte akzeptieren müssen: Laut Ebay-
AGB (§ 10.1) kommt nach einer Gebotsrücknahme
"zwischen dem Mitglied, das
nach Ablauf der Auktion aufgrund der
Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender
ist, und dem Anbieter kein Vertrag
zustande". Der Anbieter braucht nur an
den neuen Höchstbietenden zu verkaufen,
wenn er das möchte - und muss den
Preisverfall nicht hinnehmen.
Weil es auch Gebotsabschirmungs-
Konstellationen gibt, bei denen diese Klausel nicht greift, weil der Höchstbietende
nicht überboten wurde, sollte
man die Bieterlisten während der Auktion
im Auge haben - vor allem, wenn der
Preis in unerwartete Höhen steigt. Wenn
Sie auf der Seite "Gebotsübersicht" auf
den Ebay-Namen eines Bieters klicken,
erfahren Sie unter anderem, wie oft jemand
in den letzten sechs Monaten Gebote
zurückgezogen hat. Wer angesichts
früherer Gebotsrücknahmen und ungewöhnlich
hoher Gebote den Verdacht hat,
dass eine Gebotsabschirmung vorliegt,
kann die entsprechenden Gebote über
offer.
ebay.de/ws/EbayISAPI.dll?CancelBidShow
streichen lassen. Wenn Sie erst nach
Auktionsende argwöhnisch werden,
sollten
Sie Ihren Verdacht und die
mutmaßlich kooperierenden Accounts
an Ebay melden (über www.ebay.de/
help/contact_us/_base/result_6_2_10.html).
Zudem können Sie die Gebotsrücknahmen
juristisch angreifen: "Wenn der
Käufer
den Vertrag nicht wirksam angefochten
hat, bleibt er bestehen", sagt
Rechtsanwalt Nagel. Und: "Ein einfaches
'falscher Betrag eingegeben' reicht nicht
ohne Weiteres als Anfechtungsgrund."
Wer Paypal anbietet, hat im
Prinzip eine sichere Zahlungsform gewählt:
Er genießt Verkäuferschutz in
unbegrenzter
Höhe und ist vor ungerechtfertigten
Rückbuchungen sicher.
Allerdings
unterliegt dieser Schutz Einschränkungen,
die dazu führen können,
dass der Verkäufer am Ende ohne Geld
und ohne Ware dasteht. Ein Beispiel:
Mitglied A ersteigert bei Mitglied B
einen Fernseher. Er zahlt per Paypal
und holt kurz darauf das Gerät persönlich
ab. Tage später wird der Kaufbetrag
wieder von Bs Konto abgebucht - A hat
behauptet, die Ware nicht erhalten zu haben.
Juristisch steht B dumm da, weil er keinen Zeugen für die Übergabe hat;
und auf den Verkäuferschutz kann er
auch nicht setzen: Der greift laut Paypal-
Richtlinien nicht bei Selbstabholung. Um
solchen Desastern zu entgehen, sollte
jeder
Verkäufer prüfen, ob seine Auktion
Verkäuferschutz-kompatibel ist, ehe er
Paypal anbietet.
Nicht von dieser Ausfallsicherung
abgedeckt
sind neben Artikeln, die der
Kunde selbst abholt, "immaterielle
Güter,
Dienstleistungen, Geschenkgutscheine
und weitere nicht physische Güter"
sowie "Artikel, die nicht versandt
werden, zum Beispiel Fahrzeuge, einschließlich
Autos, Motorräder, Boote und
Flugzeuge". Alle anderen Artikel genießen
laut Richtlinie nur dann Verkäuferschutz,
wenn die Zahlung als Ganzes einging
("keine Teilzahlung, keine Ratenzahlung");
wenn der Verkäufer keine
Extra-Gebühr für Paypal-Zahlungen erhoben
hat; wenn die Ware "an die auf
der Seite Transaktionsdetails angegebene
Adresse versandt" wurde (vgl. Fallen 4
und 5); wenn der Verkäufer im Streitfall
einen Versandbeleg vorweisen kann (vgl.
Falle 2), was bei höheren Warenwerten
auf versicherten Versand hinausläuft.
Werden Zahlungen zu Unrecht vom
Paypal-Konto abgezogen, ist es laut Rechtsanwalt Arndt Joachim Nagel kompliziert, sich juristisch
zu wehren. "Ich würde deshalb empfehlen,
keine größeren Beträge dauerhaft auf
dem Paypal-Konto liegen zu lassen."
Es soll Käufer geben, die sich an
Fehlern von Verkäufern bereichern wollen.
Sie suchen etwa gezielt nach Artikeln,
die viel mehr wert sind als den
einen
Euro Sofortkauf-Preis, zu dem sie
versehentlich eingestellt wurden. Nach
dem Kauf bestehen die Kunden auf der
Übergabe des Produkts zum Schnäppchenpreis.
Verkäufer, denen so ein Miss Missgeschick
passiert, müssen aber nicht in
Panik ausbrechen. In der Regel lässt sich
der Vertrag anfechten, wenn ihm ein offensichtlicher
Irrtum zugrunde liegt, wie
kürzlich etwa das Amtsgericht Bremen
entschied (Az. 9 C 142/07). Wichtig ist
jedoch, dass man diesen "Erklärungsirrtum"
(Versehen bei der Preisangabe)
dem Käufer unverzüglich mitteilt.
Allerdings sollten Verkäufer beachten,
dass Ebay-Verträge nur in Ausnahmefällen
wie bei offensichtlichen Versehen
anfechtbar sind. Selbst die Gründe, die
Ebay zur Löschung von Auktionen durch
den Verkäufer anbietet, sind juristisch
nicht immer wasserdicht: Wer eine Auktion
mit der Begründung vorzeitig beendet,
er finde den angebotenen Artikel
nicht mehr, riskiert eine Schadenersatzforderung.
"Das Verlieren der Ware führt nur dann zur Befreiung von der Leistungspflicht,
wenn daraus die objektive
Unmöglichkeit resultiert, die Ware zu
liefern",
erklärt Rechtsanwalt Arndt
Joachim Nagel, "also nur, wenn der
Artikel
auch von keinem anderen Händler
geliefert werden kann." Ohnehin
reiche es nicht, Gebote und Auktion zu
löschen. "Der Vertrag muss wirksam
angefochten
werden, was aus Beweisgründen
schriftlich erfolgen sollte."
Von A wie AGB bis W wie
Widerrufsbelehrung:
Die Abmahnrisiken
für Online-Verkäufer sind
in Deutschland kaum überschaubar.
Die IT-Recht-Kanzlei listet mehr als
140 "gängige Abmahngründe" bei Ebay,
Amazon und sonstigen Online-Shops auf.
Die überwältigende Mehrheit davon betrifft
aber nur professionelle Händler -
oder Privatverkäufer, die längst die Grenze
zur Gewerblichkeit überschritten haben.
Sobald ein Verkäufer eine Spielregel
des gewerblichen
Wettbewerbs verletzt,
kann er von anderen Händlern abgemahnt
werden. Oft geht es dabei nur
um Lappalien: ein abgekürzter statt ausgeschriebener
Vorname im Impressum;
ungenaue Angaben
zur Lieferzeit; die
Angabe der Widerrufsfrist
mit "vier Wochen"
statt "einem Monat".
Doch können auch solche Kleinigkeiten
teuer werden. Die Abmahnung
kommt meist vom Anwalt des Wettbewerbers,
der seine Arbeit dem Abgemahnten
in Rechnung stellt - oft mit
einem hohen dreistelligen Euro-Betrag.
Spätestens bevor man die zur Abmahnung
gehörende Unterlassungserklärung
unterschreibt, sollte man einen Anwalt
kontaktieren. Am sichersten ist es aber,
seine Auktionen regelmäßig juristisch
prüfen zu lassen, um Abmahnern erst
gar keine Angriffsfläche zu bieten.
Leider sind die Zeiten, in denen es bei eBay noch Spaß machte, vorbei. Ebay ist daran zu 100% selbst schuld und wäre gut beraten wieder zu seinen Ursprüngen zurückzukehren! Die unzähligen Änderungen und vor allen die Gebührenerhöhungen, haben das Mass voll werden lassen. Ebay wird nur auf Dauer überleben, wenn es wieder zu vernünftigen Preise n möglich sein wird, Artikel zu verkaufen. Von den unzähligen Besonderheiten und Hindernissen beim Einstellen ganz zu schweigen. Nur noch eine Frage der Zeit bis Amazon noch mehr in diesen Markt vordringt. Ich kaufe auch seit diesem Jahr nichts mehr bei eBay und werde dies auch in 2009 nicht tun, solange sich eBay weiter so negativ verändert! Back to the roots... Und immer noch keine Alternative zu eBay, dass soll einer verstehen?
1. Ebay ist und bleibt ein riesiger Tummelplatz für Betrüger 2. Paypal ist keine Erleichterung sondern ein weiteres Sprungbrett für unlautere Methoden. Wer hätte das gedacht. so long Karo
...geraten, auf die dubiosen Tricks der Verkäufer hinzuweisen. Ich kaufe kaum noch etwas bei Ebay, vor 3-4 Jahren habe ich noch min. einen Kauf bei Ebay getätigt, heute sind es wenns hochkommt 2-3 im Jahr, stattdessen mehr Streifzüge und Stöbern ohne Kauf. Dabei stösst man öfters auf Verkäufer, auf deren Gebote ein anderer Account ständig mitbot, aber nie etwas kaufte. Hinweise an Ebay auf solchen auffälligen Muster hin, beantwortete sie, man werde es prüfen. Aber auch nach 2 Monaten geschah nichts. Dabei hat Ebay diesen Auswüchsen kräftig nachgeholfen, indem die Accounts maskiert sind und andere Kunden deshalb nur noch in Kleinarbeit solche Gebotstreibereien erkennen können. . Ebay ist, was neue Artikel angeht, eh tot. Aber selbst gebrauchte Artikel aus den Bereichen Elektro, Haushalt, Unterhaltung und IT haben am Ende einer Auktion oft solche Mondpreise, da kann man sich auch gleich bei regulären Online-Shops mit Neuware eindecken.
Sie fahren Sportwagen, sitzen in schicken
Büros, erzielen bei Ebay siebenstellige
Jahresumsätze - und arbeiten hart dafür:
Wie vier Händler den Aufstieg in die Riege
der Top-Powerseller geschafft haben.
Powershopper, die viel bei Ebay einkaufen, haben ganz besondere Strategien, um gute Geschäfte zu machen. Hier verraten erfahrene Käufer ihre persönlichen Sparmaßnahmen.