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27. November 2006, 12:19 Uhr

Basar der Gerechtigkeit

Die geplante Einstellung des Mannesmann-Verfahrens hat eine Debatte über die deutsche Strafprozessordnung entfacht: Sollte das Gericht sich auf den Deal einlassen, würde es nach Einschätzung eines Strafrechtsexperten aus "reiner Bequemlichkeit" handeln.

Die Einstellung des Mannesmann-Verfahrens sorgt für Empörung© Michael Gottschalk/ddp

Eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldzahlung sei eine "juristische Unkultur, die gegen fundamentale Rechtsgrundsätze verstößt", sagte der Frankfurter Strafrechtsexperte Wolfgang Naucke.

Die Staatsanwaltschaft vor dem Düsseldorfer Landgericht war am Freitag überraschend dem Antrag der Verteidiger gefolgt, den spektakulärsten Strafprozess der deutschen Wirtschaftsgeschichte gegen Zahlungen von insgesamt rund 5,8 Mio. Euro abzubrechen. Richter Stefan Drees hat nach Angaben von Prozessbeteiligten im Vorfeld bereits signalisiert, dass er dem Deal am Mittwoch zustimmen wird.

Allein Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann müsste demnach 3,2 Mio. Euro zahlen. Die Auflage für den früheren Mannesmann-Chef Klaus Esser liegt bei 1,5 Mio. Euro, die für den ehemaligen Aufsichtsratschef Joachim Funk bei 1 Mio. Euro.

Paragraf kam auch bei CDU-Spendenaffäre zur Anwendung

Der Deal zwischen Staatsanwalt und Verteidigung beruht auf Paragraf 153a der Strafprozessordnung. Diese umstrittene Vorschrift ermöglicht die Einstellung eines Verfahrens gegen Auflagen, wenn das Ergebnis allen Beteiligten gerecht und auch das öffentliche Interesse nicht verletzt wird. Bereits der Untreueprozess gegen Ex-Kanzler Helmut Kohl wegen der CDU-Parteispendenaffäre war nach dieser Vorschrift eingestellt worden.

"Paragraf 153a kann Richter und Staatsanwälte dazu verführen, Verfahren aus ökonomischen Gründen einzustellen, auch wenn die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen", kritisierte Bernhard Hardtung, Rostocker Professor für Strafrecht.

Für den Wuppertaler Strafrechtler Jochen Thielmann führt der Paragraf zu einer "Ökonomisierung des Strafverfahrens". Es sei allerdings nicht die Aufgabe des Gerichts, "die Staatskasse zu schonen", sondern "Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen", sagte der Experte.

Klaus Rotter, Rechtsanwalt und Spezialist für Anlegerschutz, hält Paragraf 153a beim Mannesmann-Prozess gar nicht für anwendbar. "Bei den infrage stehenden Summen halte ich eine Einstellung gegen Geldauflage für völlig inakzeptabel", sagte Rotter. Wenn man die Ahndung anderer Straftaten zum Maßstab nehme, sei "allenfalls eine zweijährige Bewährungsstrafe akzeptabel gewesen".

Angeklagte wären bei Geldauflage nicht vorbestraft

Sollte das Gericht dem Deal mit der Staatsanwaltschaft folgen, wären die Angeklagten nicht vorbestraft. Laut Ackermanns Anwalt Eberhard Kempf hätte das Gericht ohnehin nicht beweisen können, "dass die Angeklagten vorsätzlich und im Bewusstsein gehandelt haben, Unrecht zu tun".

Auch Oberstaatsanwalt Peter Lichtenberg bestritt, dass die Angeklagten sich "freikaufen". "Dies ist kein Handel mit der Gerechtigkeit", sagte er. Selbst bei einer Verurteilung hätten die Angeklagten höchstens eine Geld- oder Bewährungsstrafe erhalten. Zudem habe der Prozess bei Managern und Unternehmen ein "ausgeprägtes Problembewusstsein" hervorgerufen.

Von Matthias Ruch, Benno Stieber und Doris Grass
 
 
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