Die Rechte von Kriegsgefangenen werden in der III. Genfer Konvention geregelt. Die vier Genfer Konventionen gehören wie die Haager Landkriegsordnung zum internationalen humanitären Völkerrecht. Dies legt die Regeln in Zeiten von bewaffneten Konflikten fest.
Die vier Genfer Konventionen wurden 1949 in Genf von damals 48 Staaten unterschrieben und sind heute für 189 Unterzeichnerländer bindend. Nach dem Zweiten Weltkrieg bestand der Wunsch nach umfassenden Schutz von Kriegsopfern in bewaffneten Konflikten.
Gewahrsamstaat hat Mitteilungspflicht
Das III. Genfer Abkommen umschreibt die Aufgaben des Gewahrsamsstaates bezüglich der Behandlung der Kriegsgefangenen in internationalen Konflikten. Danach hat der Gewahrsamstaat die Pflicht, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) unverzüglich nach der Gefangennahme eines Kriegsgefangenen dessen Identität mitzuteilen, um die Macht, von welcher er abhängt, und vor allem auch seine Angehörigen, zu benachrichtigen.
In den Zusatzprotokollen von 1949 ist geregelt (Teil III, Abschnitt II, Artikel 43): Die Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei bestehen aus der Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen. (...)(Artikel 44/1): Ein Kombattant im Sinne des Artikels 43, der in der Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, ist Kriegsgefangener.