Pressevertreter haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Bundesnachrichtendienst (BND) Auskunft über die umstrittene Spionageliste des US-Geheimdienstes NSA erteilt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Damit wurde der Antrag einer Tageszeitung abgewiesen, den BND durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, entsprechende Auskünfte zu erteilen, wie das Gericht mitteilte. Dem stünden berechtigte schutzwürdige Interessen des BND an der Vertraulichkeit der Liste mit Suchbegriffen entgegen. Ein Anspruch auf Auskunft ergebe sich auch nicht aus dem Grundrecht der Pressefreiheit.
Die Zeitung hatte den BND um Auskunft gebeten, welche Unternehmen mit Sitz in Deutschland und welche deutschen Staatsangehörigen auf der ihm überreichten "Selektorenliste" der NSA stehen. Das hatte der BND abgelehnt.