Die rot-grüne Koalition will mit dem Zuwanderungsgesetz die Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften steuern und zugleich die Zuwanderung begrenzen. Das komplizierte Ausländerrecht soll vereinfacht werden. Die humanitäre Aufnahme von Flüchtlingen und die Asylbedingungen würden klarer gefasst.
ZUZUGSBEGRENZUNG:
Gemäß Paragraph 1 dient das Gesetz "der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern". Dabei sollen die Integrationsfähigkeit sowie die wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen berücksichtigen werden. Die humanitären Verpflichtungen werden erfüllt.
ARBEITSMIGRATION:
Vorrang vor der Anwerbung von Ausländern haben die Qualifizierung von Arbeitslosen und der bereits hier lebenden Ausländern. Bei Engpässen auf dem Arbeitsmarkt müssen vor der Anstellung ausländischer Arbeitnehmer die Auswirkungen auf den gesamten Arbeitsmarkt geprüft werden. Die Arbeitsgenehmigung wird zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt. Hoch Qualifizierte können von Anfang an einen Daueraufenthalt erwerben. Ausländische Hochschulabsolventen dürfen nach Zustimmung der Arbeitsämter in Deutschland arbeiten, um die Abwanderung von Fachkräften in andere Industrieländer zu verhindern.
FAMILIENNACHZUG:
Der Kindernachzug von Ausländern nach Deutschland ist bis zum Alter von 18 Jahren möglich, sofern das Kind zusammen mit den Eltern einwandert, es ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt, Vater oder Mutter anerkannte Asylberechtigte oder politisch Verfolgte sind - oder zur Gruppe der hoch qualifizierten ausländischen Arbeitskräfte gehören.
Für andere gilt eine Altersgrenze von 12 Jahren. Neu ist eine Ermessensregelung, wonach "dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der familiären Situation sowie der Erwartung, dass das Kind, beispielsweise wegen vorhandener Kenntnisse der deutschen Sprache, sich integrieren wird, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird".

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HUMANITÄRE AUFNAHME:
Die Duldung, bislang häufig als "zweitklassiger Aufenthaltstitel" angesehen, wird abgeschafft. Geduldet werden bisher Bürgerkriegsflüchtlinge und Opfer geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung. Letztere erhalten künftig einen garantierten Abschiebeschutz, was sie bei späterer Arbeitsaufnahme deutlich besser stellt. Dabei wird nicht über die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention hinaus gegangen und kein neuer Asyltatbestand geschaffen.
AUSREISEPFLICHT:
Wer wieder ausreisen muss, kann künftig in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder sogar verpflichtet werden, sich in speziellen Ausreiseeinrichtungen aufzuhalten.
SOZIALLEISTUNGEN:
Asylbewerber, die die Dauer ihres Aufenthaltes missbräuchlich in die Länge gezogen haben, sollen von den höheren Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ausgeschlossen werden. Demgegenüber sollen humanitäre Flüchtlinge in Zukunft bereits von Anfang an den vollen Sozialhilfesatz erhalten.
INTEGRATION:
Im Aufenthaltsgesetz wird ein Mindestrahmen für staatliche Integrationsangebote festgesetzt. Dazu zählen Sprachkurse sowie Einführungen in Recht, Kultur und Geschichte Deutschlands. Die Kosten für die Integrationskurse sollen zwischen Bund und Ländern geteilt werden. "Für die Teilnahme am Integrationskurs kann unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit ein angemessener Kostenbeitrag erhoben werden." Nicht-Teilnahme kann zu Nachteilen bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führen.
ASYLVERFAHREN:
Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Ausländern, denen nach der Genfer Flüchtlingskonvention Schutz vor Abschiebung zuerkannt wurde, wird der von Asylberechtigten angeglichen. Beide Gruppen erhalten zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel, der nach drei Jahren zu einer "Verfestigung" führt. Inhaber des "kleinen Asyls" nach der Genfer Konvention erhalten - wie bislang nur die Asylberechtigten - ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Asylverfahren sollen beschleunigt werden.
HÄRTEFALLREGELUNG:
Nach der neu eingefügten Regelung kann auf Ersuchen einer Landesregierung in Ausnahmefällen ein Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert werden, "wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen".