Hintergrund Studiengebühren

In Deutschland gilt bisher Gebührenfreiheit für ein Erststudium innerhalb der Regelstudienzeit plus vier Semester - im Normalfall sind das 13 Semester.

Darauf haben sich die Kultusminister der Länder im Mai 2000 im noch heute gültigen „Meininger Beschluss“ geeinigt. Trotz langer Bemühungen gelang es aber nicht, mit einem Staatsvertrag Rechtsverbindlichkeit herzustellen, woraufhin die Bundesregierung die Einigung auf ein gebührenfreies Erststudium im 6. Hochschulrahmengesetz festschrieb, das 2002 in Kraft trat. Dagegen haben sechs Bundesländer wegen Kompetenzüberschreitung geklagt.

Trotz bestehender Gebührenfreiheit müssen Studierende an ihre Hochschulen bestimmte Beiträge zahlen:
- Alle Hochschulen erheben eine Semestergebühr. Diese setzt sich in der Regel aus einer Verwaltungsgebühr, einem Pflichtbeitrag zur Studierendenschaft und einem Sozialbeitrag für das Studentenwerk zusammen, teilweise kommen noch Kosten für ein Semesterticket dazu. An der Universität Göttingen beträgt etwa im laufenden Wintersemester der Studentenwerksbeitrag 38 Euro, der Studentenschaftsbeitrag 52,70 Euro - einschließlich 44,70 Euro für das Semesterticket -, der Verwaltungskostenbeitrag liegt bei 50 Euro, so dass Studierende insgesamt 140,70 Euro zahlen. Teilweise erheben Hochschulen auch Gebühren für Zweitstudien, bestimmte Masterstudiengänge, Gasthörer und Seniorenstudenten.

- Einige Hochschulen haben zusätzlich so genannte Einschreibe- oder Rückmeldegebühren eingeführt, die mit den Semestergebühren eingezogen werden. Vorreiter waren Berlin und Baden-Württemberg, die die Gebühr von damals 100 Mark (51,13 Euro) im Wintersemester 1996/97 beziehungsweise Sommersemester 1997 erstmals erhoben, wogegen einige Studierende klagten. In Baden-Württemberg wurde der Einzug der Gebühr 1998 nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim ausgesetzt, im März 2003 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Gebühr für verfassungswidrig, da sie weit über der Kostendeckung liege. In anderen Bundesländern ist die Erhebung dieser Gebühr möglich, da sie nicht „für“, sondern „bei“ der Rückmeldung erhoben wird, was rechtlich einen Unterschied macht.

- Immer mehr Hochschulen erheben Gebühren für Langzeitstudierende. Vorreiter war hier ebenfalls Baden-Württemberg, das die Gebühr zum Wintersemester 1998/99 einführte. Nach Überschreitung der Regelstudienzeit plus einiger Semester ziehen die Hochschulen Gebühren in Höhe von durchschnittlich 500 bis 600 Euro ein. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Juli 2001 nach Klagen Studierender die baden-württembergische Regelung, woraufhin zahlreiche Bundesländer nachzogen. Einige Länder wie Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen haben Studienkontenmodelle entwickelt, die Studierenden ein kostenloses Kontingent an Semesterwochenstunden zugestehen, bevor Gebühren erhoben werden.

In einigen Bundesländern fließen die Einnahmen aus Rückmelde- oder Langzeitstudiengebühren ganz oder teilweise in den Landeshaushalt, nicht an die Hochschulen.

AP
AP