RAF-Morde Keine Herausgabe der Buback-Akten

Nach wie vor ist unklar, wer aus der RAF im April 1977 die tödlichen Schüsse auf den damaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback abgab. Aufklärung versprach sich die Bundesanwaltschaft von Unterlagen des Verfassungsschutzes. Doch die bleiben unter Verschluss.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die RAF-Akte zum Mordfall Buback nach einer Weisung des Bundesinnenministeriums nicht herausgeben. "Nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Interessen hat sich das Bundesministerium des Innern entschieden, eine Sperrerklärung gemäß Paragraf 96 StPO abzugeben", teilte das Innenministerium am Freitag in Berlin mit. Damit wolle man der Forderung der Bundesanwaltschaft auf Herausgabe aller beim Bundesverfassungsschutz vorhandenen Quelleninformationen und Auswertungsvermerke "in gerichtsverwertbarer Form" begegnen.

Nachteile für das Wohl des Landes

Nach Paragraf 96 der Strafprozessordnung darf die Herausgabe von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte nicht gefordert werden, "wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde".

Der damalige Generalbundesanwalt Siegfried Buback war im April 1977 von Terroristen der Rote Armee Fraktion (RAF) erschossen worden. Die Bundesanwaltschaft wollte einen Auswertebericht und eine Fallakte vom Anfang der 80er Jahre haben, in dem der Ex-RAF-Terrorist Stefan Wisniewski als Todesschütze beim Mord genannt wird.

DPA
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