Der Versuch einzelner Gemeinden, sich durch einen vollkommenen Verzicht auf die Gewerbesteuer Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, ist endgültig gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat am Donnerstag bestätigt, dass die Städte und Gemeinden einen Mindesthebesatz von 200 Prozent für die Gewerbesteuer ansetzen müssen.
Das seit 2004 geltende Gesetz sei verfassungsgemäß, entschied der Zweite Senat. Zur Begründung heißt es, der Bund habe ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung von "Steueroasen". Andernfalls sei die wirtschaftliche Einheit des Landes gefährdet. Mit der Entscheidung scheiterten zwei Gemeinden in Brandenburg mit ihren Kommunalverfassungsbeschwerden.
Die beiden kleinen Gemeinden hatten die Gewerbesteuer abgeschafft, um Anreize für Gewerbeansiedlungen zu schaffen. Auch andere Gemeinden hatten 2001 damit begonnen, sich durch geringe Gewerbesteuer-Hebesätze Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. So gab es in einer Gemeinde in Schleswig-Holstein mit 40 Einwohnern plötzlich 280 Kapitalgesellschaften, 122 Personengesellschaften und 19 Einzelunternehmen.
Die damalige rot-grüne Bundesregierung reagierte 2004 mit einem Gesetz, das den Kommunen einen Mindestsatz der Gewerbesteuer vorschreibt. Darüber hinaus gehende Hebesätze können sie selbst festlegen. Die Brandenburger Gemeinden sahen sich durch dieses Bundesgesetz in ihrer verfassungsrechtlichen Autonomie beschnitten und argumentierten, es sei deshalb verfassungswidrig.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts bestätigte dagegen jetzt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit sei der Bund zum Erlass des Gesetzes berechtigt gewesen. Den Kommunen bleibe Gestaltungsfreiheit erhalten, da sie jenseits des Mindesthebesatzes die Höhe der Gewerbesteuer bestimmen könnten.