Das falsche Bein amputiert oder die Wunde schlecht vernäht: Ärztefehler können gravierende Konsequenzen haben und sogar Leben kosten. Was Patienten wissen sollten. Von Sonja Popovic und Lea Wolz
Mehr als 1700 Menschen sind im Jahr 2010 durch Ärztepfusch oder mangelhafte Medizinprodukte ums Leben gekommen. Verglichen mit dem Vorjahr ist die Zahl deutlich gestiegen. Die heute von der "Bild"-Zeitung vermeldeten "Schockzahlen" stammen aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen.
Wie in dem Antwortschreiben der Bundesregierung zu lesen ist, wurden im vergangenen Jahr 1712 Todesfälle durch Ärztefehler registriert. Ein Jahr zuvor hatte das Statistische Bundesamt noch 1272 Todesfälle durch Komplikationen wie eine unzureichende Desinfektion oder fehlerhafte Schnitte erfasst. Also 440 Fälle weniger.
Den Anstieg führt die Vorsitzende des Aktionsbündnisses Patientensicherheit (APS), Hedwig François-Kettner, auch auf ein erhöhtes Fehlerbewusstsein zurück. "Ärzte und Kliniken melden Fehler und Zwischenfälle heute eher", sagte sie der Nachrichtenagentur AFP. Ähnlich sieht das der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Wolfgang Zöller (CSU). "Immer mehr Ärzte und Krankenhäuser gehen zu Fehlermeldesystemen über", sagte er der "Saarbrücker Zeitung". Dadurch würden "natürlich auch viel mehr Fehler erfasst".
Den Patientenbeauftragten der Hamburger Verbraucherzentrale, Christoph Kranich, schockieren diese Zahlen nicht mehr als all die anderen, die Jahre zuvor verbreitet wurden. Denn: "Die Zahlen sind ohnehin viel zu niedrig. In diesem Bereich ist die Dunkelziffer enorm hoch", sagte er zu stern.de. So gehe etwa das Aktionsbündnis Patientensicherheit von mehreren Hunderttausend Behandlungsfehlern und 17.000 Todesfällen durch medizinischen Pfusch allein in deutschen Kliniken aus. Andere Patientenverbände wie der Deutsche Patientenschutzbund e.V. (DPSB) setzen sogar noch höhere Zahlen an.
Doch warum unterscheiden sich die Angaben so stark? Das Problem ist: Es gibt kein zentrales Melderegister. "Behandlungsfehler werden nirgends gebündelt erfasst", sagt Kranich. Harte Zahlen seien beim Medizinischen Dienst der Krankversicherungen, bei den Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Ärztekammern und den Gerichten zu bekommen. "Das ist aber nur ein Bruchteil der tatsächlichen Behandlungsfehler", ergänzt Frank Leopold, Leiter der Bundesgeschäftsstelle des DPSB, denn nicht alle geschädigten Patienten würden sich an diese Stellen bei den Ärztekammern wenden.
Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) vermuten jährlich etwa 40.000 Menschen, Opfer einer falschen Behandlung geworden zu sein. Bei etwa 12.000 Fällen kann dies bestätigt werden. "Auch das ist die absolute Untergrenze. Wir gehen davon aus, dass es hundert Mal mehr gibt", sagt Kranich.
Eine klare Definition gibt es nicht. Behandlungsfehler fasst sehr unterschiedliche Fehlerquellen zusammen:
- Fehler bei der Medikamentenvergabe, etwa wenn ein Patient falsche Mittel erhält - oder die richtigen in falscher Dosierung
- Fehler bei der Organisation, wenn etwa falsche Gliedmaßen behandelt oder Patientenakten vertauscht wurden
- Diagnosefehler oder
- mangelhafte Aufklärung.
Um von einem Ärztefehler sprechen zu können, müssen Kranich zufolge drei Faktoren zusammenkommen. "Erstens muss ein Schaden entstanden sein, zweitens muss diesem ein ärztliches Fehlverhalten zugrunde liegen, und drittens muss der Schaden auch darauf zurückzuführen sein." Beispiel: Ein Arzt vergisst eine Schere im Bauch. Der Fremdkörper verursacht Beschwerden. Der Beweis, dass beides zusammenhängt, dürfte in diesem Fall nicht schwer sein. Doch häufig ist es nicht so einfach.
Zunächst einmal beim Patienten. Manchmal gibt es Erleichterungen, etwa wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Beispiel: Der Arzt hat das falsche Bein amputiert. Dann muss er nachweisen, dass ihm kein Fehler unterlaufen ist. "Fehlt der OP-Bericht, wird die Beweislast ebenfalls umgekehrt", sagt Kranich. "Dann muss das Krankenhaus nachweisen, dass es alles richtig gemacht hat." Der Arzt hat auch die Pflicht, die Einwilligung des Patienten für den Eingriff einzuholen und ihn im Vorfeld über alle Risiken aufzuklären.
Ein medizinischer Behandlungsfehler kann zivilrechtlich oder außergerichtlich verfolgt werden. "Dann haben Patienten Anspruch auf Schmerzensgeld und womöglich auch auf Schadensersatz", sagt Leopold. "Der Schadensersatz kann das Schmerzensgeld in vielen Fällen weit überschreiten." Wer will, dass der Arzt für sein Verhalten gerügt wird, muss den Weg über ein Strafverfahren wählen.
Für Patienten ist es nicht leicht, einem Arzt einen Fehler nachzuweisen, denn sie sind medizinische Laien. "Ich rate allen geschädigten Patienten dringend, sich erst einmal kompetent und unabhängig beraten zu lassen", sagt Leopold. Es gebe einfach zu viele Fallstricke. Grundsätzlich habe jeder Patient jederzeit das Recht, seine Behandlungsakten einzusehen und in Kopie mit nach Hause zu nehmen.
Fachlichen Rat können Geschädigte bei der Patientenberatung einer Verbraucherzentrale, der DPSB oder der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) einholen. Die UPD hat 21 regionale Stellen im Bundesgebiet. Die Beratung ist kostenfrei, für die juristische Beratung wird laut Kranich eine geringe Gebühr erhoben.
Wer glaubt, dass er betroffen ist, kann auch seine Krankenkasse aufsuchen. Für gesetzlich Versicherte ist es möglich, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) einzuschalten, der wiederum ein Gutachten in Auftrag geben kann - kostenlos. Unentgeltliche Hilfe bieten auch die Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Ärztekammern.
Wird in einem Gutachten festgestellt, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, ist es häufig schon möglich, sich außergerichtlich zu einigen. "Wir raten, in diesem Fall einen Anwalt hinzuzuziehen, damit man nicht mit zu geringen Summen abgespeist wird", so Verbraucherschützer Kranich. Falls das Gutachten dies nicht hergebe, könne man vor Gericht gehen. "Wer Rechtsschutz hat, muss sich dann ohnehin weniger Gedanken machen, denn er ist abgesichert." Bei der Wahl des Anwalts sollte man aber vorsichtig sein, ergänzt Leopold. Am besten geeignet sind aber Fachanwälte für Medizinrecht, die es seit einigen Jahren gibt."
Davon raten Verbraucherschützer ab. "Wenn Patienten keine Chance haben zu belegen, dass der Schaden auch durch den Fehler verursacht wurde - wenn also die Gutachten dies nicht belegen, niemand es bezeugen kann oder es medizinisch nicht nachvollzogen werden kann - sollten sie mit einer Klage vorsichtig sein." Mitunter, hat Kranich beobachtet, sei die Klage auch ein Bewältigungsversuch. "Das ist nicht sinnvoll."
"Im besten Fall kann es ein bis zwei Jahre dauern", sagt Kranich. "Wir haben aber auch schon Verfahren erlebt, die bis zu 20 Jahre andauerten und durch mehrere Instanzen gingen." Auch die Kosten hängen von der Länge des Verfahrens und dem Streitwert ab. Dazu kann das Honorar für Sachverständige kommen. "Wer nicht rechtsschutzversichert ist, sollte sich im Klaren sein, dass es teuer werden kann", sagt der Patientenbeauftragte der Verbraucherzentrale.
"Bei den Schlichtungsstellen scheitern zwei von drei Klagen", so Kranich. "Doch selbst ein Scheitern kann mitunter sinnvoll sein, denn es bringt den Patienten Klarheit."
Es gibt tatsächlich eine Frist, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen. "Nachdem der Patient zum Beispiel durch ein Gutachten Kenntnis von Schaden und Schädiger hat, hat er drei Jahre Zeit, die Sache zu verfolgen", sagt Kranich. Spätestens 30 Jahre nach der falschen Behandlung erlöschen alle Ansprüche.
"Nichts, weil außer den Patienten sonst niemand Interesse daran hat", sagt Kranich. Es sei zwar gut, dass es zum Beispiel einen Patientenbeauftragen der Bundesregierung gebe. "Doch bis jetzt hat man von ihm noch nicht viel gehört. Der gegenwärtigen Regierung scheint auch nicht daran gelegen zu sein, die Patientenrechte zu verbessern. Im Gegenteil: Der Entwurf des nun vorliegenden Patientenrechtegesetzes stimmt wenig optimistisch", so Kranich.
Der Verbraucherschützer wünscht sich an vielen Stellen auch eine Verbesserung der jetzigen Rechtslage - zum Beispiel ein Härtefall-Fonds. Dieser solle etwa zum Einsatz kommen, wenn der Behandlungsfehler zwar plausibel, aber im strengen Sinne nicht wirklich nachweisbar sei. "Zehn Bundesländer haben gute Vorschläge mit vielen Ergänzungen gemacht - die Abgeordneten des Bundestages müssten das nur umsetzen", so Kranich.
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