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9. März 2010, 15:19 Uhr

Sicherungsverwahrung bei Jugendstrafen zulässig

Der Bundesgerichtshof hat erstmals die nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen Jugendstraftäter genehmigt. Nach dem Urteil bleibt ein heute 32-Jähriger auf unbestimmte Zeit in Haft, der als 19-Jähriger eine Joggerin umgebracht hatte.

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Der BGH hat entschieden: Die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendstrafen ist in Ordnung© Olaf Ziegler/APN

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendstrafen ist zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erstmals entschieden. Er bestätigte am Dienstag eine Entscheidung des Landgerichts Regensburg. Danach muss der 32-jährige Daniel I. in Haft bleiben, obwohl er seine Jugendstrafe von zehn Jahren verbüßt hat.

Der Mann aus Bayern war 1999 nach dem Mord an einer Joggerin zur Jugendhöchststrafe verurteilt worden war. Er gilt als hochgefährlich. Nur fünf Tage vor seiner für den 17. Juli 2008 geplanten Entlassung trat das Gesetz in Kraft, das die Sicherungsverwahrung auch nach dem Jugendstrafrecht ermöglicht.

Die Verteidigung kündigte kurz nach dem Urteil Verfassungsbeschwerde an. Man werde sich an das Bundesverfassungsgericht wenden und notfalls auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen, sagte Verteidiger Gunter Widmaier in Karlsruhe.

Bereits bei der mündlichen Verhandlung am Dienstag hatte die Verteidigung eine Überprüfung des 2008 erlassenen Gesetzes gefordert. Hilfsweise beantragten die drei Verteidiger, die Sicherungsverwahrung im konkreten Fall aufzuheben und den Fall an das Landgericht Regensburg zurückzuverweisen.

Staatsanwälte betonen hohes Rückfallrisiko

Die Bundesanwaltschaft wollte dagegen die Sicherungsverwahrung bestätigen lassen. Der Mann sei wegen sexueller Gewaltphantasien gefährlich und es bestehe ein hohes Rückfallrisiko. Weder das Gesetz noch die Feststellungen im konkreten Fall seien zu beanstanden.

Die Unterbringung war umstritten, da es bei der Verurteilung im Jahr 1999 noch keine Sicherungsverwahrung für Jugendstraftäter gegeben hatte. Diese nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung wurde inzwischen auch vom Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet. Die Sicherungsverwahrung sei eine Strafe, Strafen dürften aber nicht rückwirkend verhängt werden, wenn es das Gesetz zum Zeitpunkt der Erstverurteilung noch nicht gab.

Der Richterspruch der Kleinen Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009 ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung will die Große Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs anrufen.

Verschiedene Therapien scheiterten

In Deutschland wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung zunächst nur für erwachsene Straftäter eingeführt. Im Jahr 2008 verabschiedete die Große Koalition dann auch die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Jugendstraftäter. Aufgrund dieses neuen Gesetzes ordnete das Landgericht Regensburg an, den inzwischen 31-jährigen Joggerinnen-Mörder nicht zu entlassen, sondern wegzusperren.

Während seiner Haftzeit war der Mann eher unauffällig. Es gab auch verschiedene Therapieansätze, die aber letztlich scheiterten. Nach dem Urteil zweier Gutachter hat der Mann weiter sadistische Gewaltphantasien, die Rückfallwahrscheinlichkeit liegt im mittleren Bereich. Dem Landgericht Regensburg genügte das, um die nachträgliche Unterbringung des Gefangenen zu bejahen, da der Betroffene eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.

DPA/APN
 
 
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