Von Montag an steht Jörg Kachelmann vor Gericht. stern.de sprach mit der Bremer Staatsanwältin Gabriela Piontkowski über Vergewaltigungstaten und die Folgen für die Opfer.
Nein. Die meisten Vergewaltigungen sind Beziehungstaten. Sie geschehen während einer Beziehung, bei der Trennung oder danach.
So ist es. Häufig aber kommt es vor, dass sich Opfer und Täter gerade erst kennen gelernt haben, in einer Kneipe zum Beispiel. Man geht zusammen nach Hause, und die Situation entgleist.
Überwiegend scheinen die meisten angezeigten Vergewaltigungsfälle in eher randständigen Milieus zu geschehen. Ich will damit nicht sagen, dass Vergewaltigungen bei anderen Bevölkerungsschichten nicht vorkommen. Dort werden solche Taten möglicherweise anders geregelt und kommen daher nicht zur Anzeige.
Die bewusste Falschaussage ist eher die Ausnahme. Gleichwohl wird ein Anteil von etwa 40 Prozent der Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Die Einstellungsquote unterscheidet sich insoweit nicht von Verfahren aus anderen Deliktsbereichen.
Die Staatsanwaltschaft muss dem Beschuldigten das ihm zur Last gelegte Verbrechen der Vergewaltigung nachweisen können. Kommt die Staatsanwaltschaft nach Auswertung aller Ermittlungsergebnisse zu der Auffassung, dass ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung wäre, ist das Verfahren nach dem Gesetz einzustellen.
Ein häufiges Problem ist, dass sowohl Täter als auch Opfer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss standen. In vielen Fällen können sich die Opfer nicht daran erinnern, was genau geschehen ist. Sie sagen beispielsweise: „Ich bin aufgewacht mit einer heruntergezogenen Hose. Ich habe das Gefühl, vergewaltigt worden zu sein.“ Für eine Anklageerhebung ist aber ein hinreichender Tatverdacht im Hinblick auf ein hinreichend konkretes Tatgeschehen erforderlich. Es kommt auch vor, dass die angezeigten Fälle gar nicht den Straftatbestand einer Vergewaltigung erfüllen. Das gilt zum Beispiel bei dem Beischlaf gegen den bloßen Willen. Wenn der Täter das Opfer nicht an Leib und Leben bedroht, keine Gewalt anwendet und auch nicht die schutzlose Lage der Frau ausnutzt, fehlt das so genannte Nötigungsmittel zur Erfüllung des Straftatbestandes. Es kommt allerdings auch vor, dass die Frauen im Verlauf des Verfahrens von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen - und zwar mit dem Hinweis, dass sie sich inzwischen mit dem Täter verlobt hätten oder im Hinblick auf eine neu geschlossene, bestehende oder gewesene Ehe. Das ist gar nicht mal so selten - schließlich sind es ja auch häufig Beziehungstaten. Dann sind die bisherigen Angaben dieser Zeugin in diesem Verfahren unverwertbar.
Nein. Ich hole nur ein Glaubwürdigkeitsgutachten ein, wenn ich dafür konkrete Anhaltspunkte aufgrund der Gesamtumstände habe. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Opfer erheblich psychisch beeinträchtigt sein könnte oder bei Alkohol- oder Drogenabhängigen oder bei geistig behinderten Menschen. Ansonsten ist es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren und später des Gerichts festzustellen, ob eine Aussage glaubhaft und eine Person glaubwürdig ist.
Man achtet zum Beispiel darauf, wie detailreich und konstant eine Aussage ist. Wenn jemand ein Geschehen auswendig gelernt hat, kann er die Abfolge zwar runterbeten, reagiert aber schwerfällig auf Nachfragen. Dazu gehört eine große Portion an Berufs- und Lebenserfahrung. Außerdem prüfen wir natürlich auch, ob die Aussage mit der Spurenlage übereinstimmt.