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8. März 2007, 11:49 Uhr

Straffreiheit für Anti-Nazi-Symbole

Als im Herbst 2006 ein Gericht den Verkauf von Anti-Nazi-Symbolen unter Strafe stellte, sprach der Grüne Volker Beck von einem "Schildbürger-Streich". Nun deutet alles darauf hin, dass es der Bundesgerichtshof wieder aufhebt.

Können diese Symbole von Nazis missbraucht werden? Nein, glaubt Bundesanwalt Gerhard Altvater© Michael Latz/DDP

Das Urteil gegen einen Versandhändler von Anti-Nazi-Symbolen steht auf der Kippe. In der Revisionsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beantragten sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Verteidigung Freispruch. Eine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts in Karlsruhe soll am 15. März verkündet werden.

In dem Verfahren geht es darum, ob Anti-Nazi-Symbole als Verbreitung nationalsozialistischer Kennzeichen bestraft werden können. Zu Grunde liegt ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, das im September 2006 einen Versandhändler zu 3600 Euro Geldstrafe verurteilte, der in großem Umfang durchgestrichene Hakenkreuze und andere Anti-Nazi-Symbole vertrieb.

Grundsätzliche Tabuisierung von Nazi-Kennzeichen

Der Mann wandte sich an den BGH, dessen für Staatsschutz-Verfahren zuständiger Dritte Strafsenat über den Fall verhandelte. Das Stuttgarter Gericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass es um eine grundsätzliche Tabuisierung nationalsozialistischer Kennzeichen gehe.

Bundesanwalt Gerhard Altvater sagte dagegen vor dem für Staatsschutz zuständigen Dritten Strafsenat des BGH, es sei objektiv erkennbar gewesen, dass sich die vertriebenen Aufkleber und Symbole gegen den Nationalsozialismus richten. Die Symbole könnten auch nicht von Neonazis missbraucht werden. Die Entscheidung des Stuttgarter Landgerichts gegen den Versandhändler hatte bundesweit Kritik ausgelöst.

Der Grünen-Politiker Volker Beck sprach von einem "Schildbürgerstreich der Justiz". Der SPD-Politiker Niels Annen und die Grünen-Vorsitzende Claudia Roth erstatteten nach dem Urteil Selbstanzeige, weil auch sie schon T-Shirts und Buttons mit entsprechenden Anti-Nazi-Symbolen getragen hätten. Nach Paragraf 86 und 86 a des Strafgesetzbuches ist die Verbreitung und Verwendung verfassungswidriger Propagandamittel und Kennzeichen verboten.

Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsentzug. In den entsprechenden Gesetzen heißt es ergänzend, dass die Verwendung der verfassungswidrigen Kennzeichen nicht unter Strafe steht, wenn sie der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder wissenschaftlicher Forschung und Kunst dienen.

AP
 
 
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