Wohnungspolitik Gesetz gegen spekulativen Leerstand verabschiedet

Erlaubt bleibt Leerstand etwa bei Sanierungen, Umbauten, Erbstreitigkeiten oder bei einer Einliegerwohnung in einem Einfamilienh
Erlaubt bleibt Leerstand etwa bei Sanierungen, Umbauten, Erbstreitigkeiten oder bei einer Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus. (Archivbild) Foto
© Sebastian Gollnow/dpa
Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt können den Leerstand von Wohnungen künftig auf sechs Monate gesetzlich begrenzen – sonst droht ein Bußgeld. Welche Ausnahmen sind möglich?

Hessen schiebt dem spekulativen Leerstand bei Wohnungen einen Riegel vor. Mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU und SPD ist im Landtag in Wiesbaden ein entsprechendes Gesetz verabschiedet worden. Kommunen mit einem angespannten Wohnungsmarkt bekommen damit neue rechtliche Möglichkeiten. Der Leerstand von Immobilien soll grundsätzlich auf maximal sechs Monate begrenzt werden. 

Ausnahmen gibt es etwa bei Sanierungen, Umbauten, Erbstreitigkeiten oder einer Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus. Leerstände von mehr als einem halben Jahr müssen künftig genehmigt werden, es soll Kontrollen geben. Wer Wohnraum dem Markt bewusst entzieht, dem droht ein Bußgeld.

dpa