Bundesverfassungsgericht Wahl-Wiederholung in Berlin ist gültig – Verfassungsbeschwerde unzulässig

Berlin: Der Regierende Bürgermeister Kai Wegner und Franziska Giffey bei der Ernennungszeremonieim Roten Rathaus
Kai Wegner (CDU) beerbte Franziska Giffey (SPD) als Regierender Bürgermeister
© Emmanuele Contini / Imago Images
Wegen zahlreicher Pannen wurde die 2021-Wahl zum Abgeordnetenhaus in Berlin im Februar wiederholt. Dagegen hatten Abgeordnete Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt – und verloren.

Die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Wiederholung der Berliner Abgeordnetenhauswahl war nicht zulässig. Das teilte das Gericht in einer am Mittwoch veröffentlichten Begründung zu seiner Entscheidung vom Januar mit. Der Eilantrag habe keinen Erfolg gehabt, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei. Das Grundgesetz gewährleiste Bund und Ländern eigenständige Verfassungsbereiche, die auch das Wahlrecht umfassten.

Vor diesem Hintergrund sei für eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gegen landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen in der Regel kein Raum, erläuterte das Gericht. Eine Entscheidung in der Hauptsache zu der Verfassungsbeschwerde ist noch nicht gefallen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Wiederholungs-Wahl in Berlin abgesegnet

Das Bundesverfassungsgericht lieferte damit die noch ausstehende Begründung nach, warum es einen Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus abgelehnt hatte. Die Karlsruher Richter hatten im Januar mit ihrer Entscheidung ermöglicht, dass die Wiederholung der Wahl in Berlin am 12. Februar wie geplant stattfinden konnte.

Die mehr als 40 Klägerinnen und Kläger, darunter betroffene Abgeordnete, hatten sich gegen ein Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofs aus dem November gewandt. Er hatte die Pannen-Wahl vom 26. September 2021 als primär zuständige Instanz im Einzelnen überprüft – und für ungültig erklärt. Angesichts der Vielzahl und Schwere der Wahlfehler sei das die einzige Möglichkeit gewesen, hieß es zur Begründung. Die Beschwerdeführer meinen, dass die Berliner Richter sich damit eigenmächtig über die Karlsruher Grundsätze der Wahlprüfung hinweggesetzt hätten.

DPA
mkb