Die steuerfreie Abgeordnetenpauschale von knapp 4000 Euro monatlich für Mitglieder des Bundestags verstößt nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Es sei nicht zu beanstanden, dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen eine steuerfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung für mandatsbezogene Aufwendungen erhielten, entschieden die obersten deutschen Richter in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Die Ungleichbehandlung sei durch die besondere Stellung der Mandatsträger gerechtfertigt. Die Juristen wiesen damit die Verfassungsbeschwerden mehrerer Angestellter ab, die in der derzeitigen Rechtslage eine grundgesetzwidrige Benachteiligung gesehen hatten.
Abgeordnete des Bundestages erhalten eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 3969 Euro. Dieser Betrag macht etwa ein Drittel ihrer gesamten Bezüge aus und ist steuerfrei. Arbeitnehmer können berufsbedingte Aufwendungen über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro hinaus dagegen nur in der tatsächlich angefallenen Höhe von den Steuern absetzen. Die Kläger wollten nun erreichen, auch pauschal ein Drittel ihrer Einnahmen absetzen zu können. Die Finanzgerichte bis hin zum Bundesfinanzhof wiesen dies Ansinnen jedoch ab.
Es gebe zwar eine Ungleichbehandlung, diese sei jedoch sachlich gerechtfertigt, entschieden nun auch die Verfassungsrichter. Denn Abgeordnete seien nur dem Wähler gegenüber verpflichtet und nähmen ihr Mandat ansonsten frei wahr. Dies betreffe auch die Frage, welche Kosten sie dafür auf sich nähmen. Deren pauschale Erstattung solle daher Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden. Diese träten bei einem Einzelnachweis der Kosten nämlich auf, da die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten seiner Arbeit nicht abschließend bestimmt werden könnten. Außerdem gebe es auch keine offensichtlichen Hinweise darauf, dass die Pauschale nicht den tatsächlichen Aufwand abdecke.