Sachsen Bundesverwaltungsgericht hält pauschales Versammlungsverbot zu Corona-Beginn für unverhältnismäßig

Eine genehmigte Versammlung in Corona-Zeiten in Freiburg
Während der Corona-Pandemie durften Versammlungen und Demonstrationen nur unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden, wie hier bei einer genehmigten Demo in Freiburg
© Andreas Haas / Imago Images
Auch unter Corona-Bedingungen hätten Versammlungen nicht pauschal verboten werden dürfen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Das Land Sachsen hätte die Ausnahmen regeln müssen, so die Begründung der Richter.

Das völlige Verbot von Versammlungen zu Beginn der Corona-Pandemie im April 2020 war nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unverhältnismäßig. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig stufte am Mittwoch die entsprechende Passage einer sächsischen Corona-Schutzverordnung als unwirksam ein. Der Verordnung zufolge waren Versammlungen nur mit Genehmigung zugelassen. Auch andere Bundesländer hatten damals Kundgebungen untersagt.

Die Versammlungsverbote durften zwar auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden, so das Gericht. Die Behörden durften auch davon ausgehen, dass andere Schutzmaßnahmen nicht gleich wirksam gewesen wären. "Dieser Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung standen jedoch außer Verhältnis zur Schwere des Grundrechtseingriffs", heißt es in dem Urteil. (Az.: BVerwG 3 CN 1.22)

Corona-Verordnung: Veranstaltungen und Versammlungen waren untersagt worden

Das komplette Verbot sei "ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit" gewesen, so das Gericht. Dass die Verordnung Einzelgenehmigungen in Aussicht stellte, habe wenig geändert. Aus der Vorschrift sei nicht erkennbar gewesen, unter welchen Voraussetzungen Versammlungen trotz Pandemie vertretbar gewesen sein könnten. Die Landesregierung hätte dies regeln müssen, "um zumindest Versammlungen unter freiem Himmel mit begrenzter Teilnehmerzahl unter Beachtung von Schutzauflagen wieder möglich zu machen".

Geklagt hatte ein 36-Jähriger, der gegen eine Einschränkung der Grundrechte vor dem Gesundheitsministerium in Dresden demonstrieren wollte. In der Vorinstanz am sächsischen Oberverwaltungsgericht hatte er keinen Erfolg.

DPA
mkb

Mehr zum Thema