Unterhalt Ältere Kinder erhalten mehr Geld

Wer Unterhalt zahlen muss, kennt die "Düsseldorfer Tabelle": Danach richtet sich, wieviel Geld Trennungskinder vom Unterhaltspflichtigen bekommen. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat die Tabelle nun aktualisiert. Ältere Kinder dürfen sich freuen, jüngere erhalten künftig etwas weniger.

Unterhaltspflichtige Eltern müssen für Trennungskinder im Alter bis elf Jahren künftig etwas weniger zahlen, für ältere Sprösslinge aber deutlich tiefer in die Tasche greifen. Das geht aus der am Montag veröffentlichten neuen "Düsseldorfer Tabelle" zum Unterhaltsrecht hervor. Alle betroffenen Kinder hätten jedoch dank der jüngsten Kindergelderhöhung unter dem Strich mehr Geld zur Verfügung, betonte der Koordinator der Tabelle, Jürgen Soyka.

Die "Düsseldorfer Tabelle" ist bundesweit die Richtschnur nach der die Unterhaltssätze von Trennungskindern berechnet werden. Sie wird vom Düsseldorfer Oberlandesgericht in Abstimmung mit den anderen deutschen Oberlandesgerichten erarbeitet. Für Kinder im Alter bis fünf Jahren sinken danach die Zahlungen je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen um zwei bis drei Euro, für sechs- bis elfjährige Kinder um fünf Euro im Monat. Das liegt daran, dass die Kindergelderhöhung um zehn Euro, die Anfang des Jahres in Kraft trat, zur Hälfte auf die Zahlungsverpflichtung angerechnet wird.

Unterhalt schwankt zwischen 199 und 528 Euro

Für Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren steigen dagegen die Unterhaltszahlungen um 7 bis 15 Euro und für junge Erwachsene über 18 Jahre sogar um 14 bis 29 Euro. Die deutlichen Steigerungen bei den älteren Kindern seien darauf zurückzuführen, dass bei der im vergangenen Jahr geltenden Übergangsregelung höhere Altersgruppen tendenziell eher benachteiligt worden seien, sagte Soyka.

Der Tabelle zufolge schwankt künftig die Höhe der zu leistenden Unterhaltszahlungen beim ersten und zweiten Kind zwischen 199 und 528 Euro. Dass die Abwägung zwischen Kindeswohl und Finanzkraft des Unterhaltspflichtigen ein schwieriges Unterfangen ist, zeigt schon ein Blick auf die Tabelle: Das Gericht definiert insgesamt 120 verschiedene mögliche Unterhaltssätze für ein Kind - abhängig vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder.

Eigenbedarf der Unterhaltspflichtigen bleibt unverändert

Für das dritte Kind fallen die Unterhaltszahlungen geringfügig niedriger aus. Beim vierten und allen weiteren Kindern sind sie noch einmal reduziert. Väter mit einem Einkommen bis 1500 Euro müssen demnach künftig - nach Abzug des Kindergeldanteils - für ein Einzelkind im Alter bis fünf Jahre 199 Euro zahlen. Für sechs- bis elfjährige Kinder sind 240 Euro, für 12- bis 17-jährige 295 Euro und für über 18-Jährige 268 Euro fällig.

Väter mit einem Netto-Einkommen knapp unter 5100 Euro zahlen in der ersten Altersgruppe 368 Euro, in den folgenden 434, 522 und 528 Euro. Keine Veränderungen gab es beim Eigenbedarf der Unterhaltspflichtigen. Er sei im vergangenen Jahr ohnehin recht großzügig berechnet worden, meinte Soyka.

AP
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