
Gibt 930 Euro: Unterhalt von den Eltern
Getrennte Eltern kennen das Thema, nicht getrennte Eltern machen damit Bekanntschaft, wenn die Kinder in eine Ausbildung und ins Studium gehen: der Unterhalt. Beide Elternteile sind dazu verpflichtet, ihrem Kind während der ersten Ausbildung Unterhalt zu zahlen und seinen Lebensbedarf zu decken. Mit erster Ausbildung ist die erste abgeschlossene Berufsausbildung oder das abgeschlossene Studium gemeint. Bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen läuft die Unterhaltspflicht weiter. Zum Beispiel, wenn auf den Bachelor- der Masterstudiengang oder auf die Ausbildung zur Hotelfachkraft ein Touristikstudium folgt.
Wohnt das volljährige Kind noch bei den Eltern orientiert sich der Unterhalt an der Düsseldorfer Tabelle. Lebt der Nachwuchs in einem eigenen Hausstand oder einer Wohngemeinschaft, hat er seit 2023 Anspruch auf 930 Euro monatlich, wobei 410 Euro auf die Warmmiete entfallen. Bei getrennten Eltern sind beide Elternteile unterhaltspflichtig, die Höhe richtet sich nach den jeweiligen Einkommen. Der Selbstbehalt bei den Eltern liegt derzeit bei 1450 Euro, der Unterhalt wird nur anhand des Einkommens über dieser Schwelle berechnet.
Auf den Unterhalt angerechnet werden das Kindergeld in Höhe von 250 Euro, etwaige Leistungen durch Bafög und Ausbildungsvergütungen. Aus den 930 Euro werden so nach Abzug des Kindergeldes 680 Euro. Kinder können sich diesen Unterhalt bei ihren Eltern einklagen. Doch wer ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern hat, wird den Unterhalt gemeinsam mit ihnen nach dem "Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme" aushandeln.
Getrennte Eltern kennen das Thema, nicht getrennte Eltern machen damit Bekanntschaft, wenn die Kinder in eine Ausbildung und ins Studium gehen: der Unterhalt. Beide Elternteile sind dazu verpflichtet, ihrem Kind während der ersten Ausbildung Unterhalt zu zahlen und seinen Lebensbedarf zu decken. Mit erster Ausbildung ist die erste abgeschlossene Berufsausbildung oder das abgeschlossene Studium gemeint. Bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen läuft die Unterhaltspflicht weiter. Zum Beispiel, wenn auf den Bachelor- der Masterstudiengang oder auf die Ausbildung zur Hotelfachkraft ein Touristikstudium folgt.
Wohnt das volljährige Kind noch bei den Eltern orientiert sich der Unterhalt an der Düsseldorfer Tabelle. Lebt der Nachwuchs in einem eigenen Hausstand oder einer Wohngemeinschaft, hat er seit 2023 Anspruch auf 930 Euro monatlich, wobei 410 Euro auf die Warmmiete entfallen. Bei getrennten Eltern sind beide Elternteile unterhaltspflichtig, die Höhe richtet sich nach den jeweiligen Einkommen. Der Selbstbehalt bei den Eltern liegt derzeit bei 1450 Euro, der Unterhalt wird nur anhand des Einkommens über dieser Schwelle berechnet.
Auf den Unterhalt angerechnet werden das Kindergeld in Höhe von 250 Euro, etwaige Leistungen durch Bafög und Ausbildungsvergütungen. Aus den 930 Euro werden so nach Abzug des Kindergeldes 680 Euro. Kinder können sich diesen Unterhalt bei ihren Eltern einklagen. Doch wer ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern hat, wird den Unterhalt gemeinsam mit ihnen nach dem "Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme" aushandeln.
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