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  • Widerruf: Diese Rechte haben Verbraucher im Netz

Zur Galerie Widerruf: Diese Rechte haben Verbraucher im Netz
Haben Sie Tickets für Kultur- oder Sportveranstaltungen erworben, können Sie den Kauf nicht widerrufen, wenn es einen festen Termin gibt. Allerdings wackelt das geltende Recht. Denn die Ticketbörsen im Netz sind selbst nicht die Veranstalter und führen die Konzerte nicht selbst durch, sondern vermitteln nur den Kauf - kann trotzdem der Widerrufsauschluss gelten? Das Amtsgericht Bremen hat einen solchen Fall dem EuGH vorgelegt. 
Tickets für Veranstaltungen
Haben Sie Tickets für Kultur- oder Sportveranstaltungen erworben, können Sie den Kauf nicht widerrufen, wenn es einen festen Termin gibt. Allerdings wackelt das geltende Recht. Denn die Ticketbörsen im Netz sind selbst nicht die Veranstalter und führen die Konzerte nicht selbst durch, sondern vermitteln nur den Kauf - kann trotzdem der Widerrufsauschluss gelten? Das Amtsgericht Bremen hat einen solchen Fall dem EuGH vorgelegt. 
©  9parusnikov / Getty Images
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Wer Artikel im Internet gekauft hat, kann seine Bestellung ohne Begründung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen. Nach der Erklärung des Widerrufs haben Sie nun zwei Wochen Zeit, um die Ware an den Händler zurückzuschicken. Einige Händler bieten deutliche längere Rücksendefristen an.
Der Widerruf muss deutlich kommuniziert werden, beispielsweise per Mail. Die Ware unkommentiert zurückschicken, zählt nicht als Widerruf. Doch es gibt Ausnahmen, welche Ware nicht widerrufen werden kann ...
Nicht alle Waren könne zurückgegeben werden. Versiegelte Hygieneartikel, wie beispielsweise Zahnbürsten oder Earphones, gelten als Hygieneartikel  und sind somit vom Widerrufsrechts ausgenommen. Auch freiverkäufliche Arzneimittel, Medizinprodukte, Fertiggerichte, Kosmetik- und Hygieneartikel, die bei Lieferung versiegelt sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, sowie Sexspielzeug zählen dazu. Letzteres hat das Ober­landes­gericht Hamm (Az. 4 U 65/15) entschieden. 
Nur weil etwas auf den ersten Blick hygienisch verpackt ist, heißt das nicht, dass es nicht trotzdem zurückgesendet werden kann. So zählen Toilettensitze laut dem Landgericht Düsseldorf ( Az. 12 O 357/15) nicht zur Gruppe der Hygieneartikel, auch Matratzen nicht, entschied der Europäische Gerichtshof (Az. C-681/17) und der Bundes­gerichts­hof (Az. VIII ZR 194/16). Einige versiegelte Produkte (wie Bikini) könnte der Händler ja reinigen lassen. Daher kann auch Unterwäsche nicht vom Widerruf ausgeschlossen werden. 
Haben Sie Tickets für Kultur- oder Sportveranstaltungen erworben, können Sie den Kauf nicht widerrufen, wenn es einen festen Termin gibt. Allerdings wackelt das geltende Recht. Denn die Ticketbörsen im Netz sind selbst nicht die Veranstalter und führen die Konzerte nicht selbst durch, sondern vermitteln nur den Kauf - kann trotzdem der Widerrufsauschluss gelten? Das Amtsgericht Bremen hat einen solchen Fall dem EuGH vorgelegt. 
"Versiegelte Daten­träger sind vom Widerrufs­recht ausgeschlossen, sobald der Kunde die Versiegelung aufgebrochen hat", macht die "Stiftung Warentest" klar. Das Landgericht Dortmund musste 2006 dazu einen kuriosen Fall verhandeln: Ein Händler hatte den Widerruf von gekauften CDs abgelehnt, da das Siegel zerstört gewesen sei. Eigentlich richtig - doch dieses "Siegel" bestand aus einem Tesa-Streifen. Das Gericht akzeptierte dies nicht als offizielle Versiegelung der Ware. Der Widerruf war zulässig (Az. 16 O 55/06).
Wer verderbliche Ware ordert, also Pizza oder frische Lebensmittel im Netz bestellt, hat leider auch kein Widerrufsrecht. Medikamente zählen dabei nicht grundsätzlich zu dieser Warengruppe, berichtet die "Stiftung Warentest". Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte, dass nur schnell verderbliche Arzneimittel vom Widerruf ausgeschlossen werden könnten ( Az. 4 U 87/1).
Gekaufte E-Books oder auch Streaming-Angebote sind auch vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Den Kauf des Sky Tickets kann der Kunde nach Start der Nutzung also nicht einfach zurückgeben, wenn der Anbieter auf diesen Sachverhalt hingewiesen hat, befindet auch das Oberlandesgericht München (Az. 6 U 732/16).
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