31. Januar 2013, 12:35 Uhr

Airlines müssen bei Aschewolke zahlen

Flugpassagiere haben auch dann Anspruch auf Betreuungsleistungen durch ihre Airline, wenn sie aufgrund einer Naturkatastrophe festsitzen. Das Urteil hat Signalwirkung für alle zurückliegenden Fälle. Von Till Bartels

Fluggastrechte, Fluggastverordnung, Fluggastrechteportale, EUclaim, Flightright, Fairplane

Anzeigetafel im Flughafen von Frankfurt am Main: Flugstreichungen sorgen für zusätzliche Kosten für Passagiere - und auch für Airlines.©

Eine Fluggesellschaft muss ihre Passagiere selbst dann betreuen, wenn deren gebuchte Flüge wegen "außergewöhnlicher Umstände" wie zum Beispiel bei Luftraumsperrungen durch einen Vulkanausbruch gestrichen wurden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) zugunsten einer Kundin der Fluggesellschaft Ryanair in einem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil.

Damit haben Reisende, die wegen Naturkatastrophen gestrandet sind, auch über mehrere Tage hinweg Anspruch auf Kostenübernahme durch die Airline für Hotel, Mahlzeiten, Erfrischungen und ein Telefonat. Bisher hatten sich die meisten Airlines geweigert, die durch annullierte Flüge anfallenden Kosten zu übernehmen, weil sie sich auf höhere Gewalt beriefen.

Klage mit Erfolg

Im aktuellen Fall war die Klägerin wegen des Vulkanausbruchs auf Island im Jahr 2010 für sieben Tage am Heimflug von Portugal nach Irland gehindert. Ihre Fluggesellschaft, die Billigairline Ryanair, verweigerte der Kundin aber, ihr ein Hotel mit Vollpension zu stellen und berief sich auf "außergewöhnliche Umstände". Die Frau klagte deshalb auf Erstattung ihrer Kosten in Höhe von 1130 Euro.

Das Luxemburger Gerichtsverfahren greift einen von vielen Fällen auf. Im April 2010 saßen Tausende von Passagieren fest, als der isländische Vulkan Eyjafjallajökull ausgebrochen war. Für mehrere Tage waren große Teile des europäischen Luftraums gesperrt worden. Besonders Billigflieger wollten später nicht einsehen, Hotelrechnungen und Verpflegungskosten ihrer Kunden zu begleichen, weil diese ein Vielfaches des Ticketpreises betrugen. Das würde ihr Geschäftsmodell auf den Kopf stellen, so die Argumentation.

Ansprüche rückwirkend stellen

Nach einer 2004 in Kraft getretenen EU-Verordnung haben Flugreisende bei Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung das Recht auf Betreuungsleistungen. Durch das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs werden die Ansprüche der Kunden nicht nur im Falle einer von der Fluglinie verursachten Nichtbeförderung wie zum Beispiel wegen eines technischen Defekts, sondern auch wegen einer Naturkatstrophe bestätigt.

Unberücksichtigt von der richterlichen Entscheidung bleibt jedoch das Recht auf eine Ausgleichszahlung. Im Falle einer Naturkatstrophe besteht weiterhin kein Anspruch auf eine Entschädigung: Eine finanzielle Kompensation zwischen 250 Euro und 600 Euro, die sich nach der Länge des Fluges richtet, kann nur eingefordert werden, wenn die Flugverspätung und Flugstreichung von der Airline verschuldet wurde.

Das heutige Urteil stärkt die Passagierrechte und gibt allen Betroffenen Rückenwind mit laufenden Rechtsverfahren. Denn so passagierfreundlich die EU-Verordnung und die Rechtsprechung in Luxemburg ist, in der Praxis bleibt Leitragenden häufig nur der Klageweg, um ihre Rechte durchsetzen. Fluggesellschaften setzen mit zeitaufwendigen Schriftverkehren und Briefe mit vorgefertigten Textbausteinen auf eine Zermürbungstaktik, weil die meisten Betroffenen eine juristische Auseinandersetzung mit den Airlines scheuen.

Laut Juristen verjähren Ansprüche auf Kostenerstattung und auf Ausgleichszahlungen aus dem Jahr 2010 erst Ende 2013. Fluggastrechteportale wie EUclaim, Flightright und Fairplane helfen bei Durchsetzung notfalls auch vor Gericht.

Hilfreiche Webseiten Ihre Rechte als Fluggast: Die offizielle Durchsetzungs- und Beschwerdestelle vom Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig.

Die Homepages der Fluggastrechteportale:
www.euclaim.de
www.flightright.de
www.fairplane.net

mit Agenturen
 
 
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