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Autokauf Wann ist ein Auto unfallfrei? Was ist ein Bagatellschaden?

Vertragshändler geben Unfallschäden bei Gebrauchten fast immer an.
Vertragshändler geben Unfallschäden bei Gebrauchten fast immer an.
© Gettyimages
Glaubt man den Anzeigen, sind fast alle Autos "unfallfrei" – praktisch sind es nur die wenigsten. Der stern erklärt, wann ein Fahrzeug als "unfallfrei" gilt, was ein Bagatellschaden ist und warum der Autoverkäufer hier nicht lügen sollte.

Genau genommen sind nur die wenigsten Wagen, die schon ein paar Jahre auf dem Buckel haben, im rechtlichen Sinne "unfallfrei". Die Definition ist eindeutig: "Nur ein Fahrzeug, das bisher keinen Unfallschaden erlitten hat, ist unfallfrei." Käufer von Neuwagen und Tageszulassungen werden sicher selten Probleme mit einem Unfallfahrzeug haben. Obwohl es auch schon vorgekommen ist, dass nagelneue Autos auf dem Transport oder dem Hof beschädigt wurden. Grundsätzlich sind alle Schäden, die durch äußere Einwirkung am Fahrzeug entstanden sind, "Unfallschäden". Aber: Rechtlich wird feinsinnig zwischen Unfallschaden und Bagatellschaden unterschieden. Auch ein Bagatellschaden wie ein Parkrempler entsteht durch einen Unfall, gilt aber nicht als Unfallschaden. Hier wurde juristisch nachjustiert.
Das OLG Köln - Urt. v. 11.06.1975 – 2 U 31/74 – hat festgestellt: "Der Begriff ‚Unfallfreiheit‘ oder 'unfallfrei' wird im Kraftfahrzeughandel einheitlich verwendet. Er besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und 'Schönheitsfehler'‘ aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert.“ Ein Kratzer oder eine herausgedrückte Delle sind Bagatellschäden, aber alles, was man schon umgangssprachlich als Unfall bezeichnen würde, nicht mehr.

Wenn bei einem vier Jahre alten Gebrauchtwagen zwei Kotflügel gegen Neuteile ausgetauscht wurden, ist die Grenze zwischen einem "Bagatellschaden" und einem "Unfallschaden" jedenfalls überschritten so das OLG Rostock (Urt. v. 17.12.2003 – 6 U 227/02).

Vorsicht mit der Verwendung des Begriffs

Wird im Kaufvertrag die Eigenschaft "unfallfrei" zugesichert, wird das rechtlich als wesentliche Eigenschaft des gekauften Autos angesehen. Ein ehrlicher Verkäufer sollte auch auf Bagatellschäden – wie herausgezogene Eichel-Dellen – hinweisen, dann ist er immer auf der sicheren Seite. Wenn die Zusicherung "unfallfrei" nicht zutrifft, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Schaden entdeckt. Diese Möglichkeit besteht selbst dann, wenn im Vertrag jede Gewährleistung ausgeschlossen ist. Auch einige Zeit nach dem Kauf kann es daher zur juristischen Auseinandersetzungen kommen. Typisches Beispiel. Nach einigen Monaten sucht der Käufer wegen einer Inspektion seine Werkstatt auf. Dabei werden vorhergehende Reparaturen entdeckt, daraufhin möchte der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Sollte ein offenkundiger Unfallschaden absichtlich verschwiegen worden sein, steht überdies ein Betrugsvorwurf im Raum.

Was ist ein Bagatellschaden?

Vorsicht auch mit dem Begriff "Bagatellschaden". Im Werkstattjargon werden so Lack- und Karosserieschäden genannt, bei denen keine tragenden Teile des Autos verformt oder beschädigt worden sind. Beim Austausch von Kühler und Haube und bei einer eingedrückten Tür spricht man daher "Bagatellschäden". Damit gilt das Fahrzeug nicht als "Unfallwagen". Aber erneut kommt es zu juristischen Spitzfindigkeiten: Obwohl kein "Unfallwagen" ist das Auto nicht "unfallfrei". Im Zusammenhang mit der Eigenschaft "unfallfrei" müssen Bagatellschäden echte Bagatellen sein, die nach Reparatur den Wert des Fahrzeugs nicht weiter herabsetzen. Dazu würde eine gesprungene Scheibe zählen, das Ausbessern von Lackkratzern oder das Ersetzen eines Scheinwerfers.

Sonstige Schäden und Mängel

Frei von Unfällen ist jedoch nicht gleichbedeutend mit mängel- und reparaturfrei. Sollte die Karosserie wegen Rost ausgebessert und neu lackiert worden sein, hat das nichts mit einem Unfall zu tun. Auch Schäden durch Feuchtigkeit, allgemeinen Verschleiß und unsachgemäße Wartung sind hiervon nicht berührt

Überprüfung durch Fachleute 

Wenn Sie nach einem Kauf im Zweifel wegen des Zustands ihres Wagens sind, können Sie das Fahrzeug bei Ihrer Werkstatt oder bei einem Gutachter überprüfen lassen. Nennenswerte Unfallschäden und Reparaturen lassen sich immer feststellen. Beim Gebrauchtwagenkauf sollte immer ein Check beim Gutachter gemacht werden und zwar bevor der Vertrag unterschrieben wurde.

Sollte der Streit allerdings nur um Lackierungsarbeiten gehen, wird es für den Käufer schwer, einen vorhergegangenen Unfall nachzuweisen. Wenn Sie nach Entdeckung des Schadens vom Kauf zurücktreten wollen, müssen Sie auf Widerstand gefasst sein. Auch bei einem Händler werden Sie rechtlichen Beistand benötigen, um ihre Position durchzusetzen.

Alte Wagen mit unklarer Historie 

Wenn Sie einen alten Wagen mit mehreren Vorbesitzern kaufen, müssen Sie immer damit rechnen, dass ihnen niemand die Eigenschaft "unfallfrei" zusichert. Dann gibt es nur windelweiche Formulierungen wie "kein Unfall bekannt". Das lässt sich kaum vermeiden. Denn weder Händler noch Privatperson wird ins Risiko gehen wollen, wenn ein zwölf Jahre alter Wagen für unter 3000 Euro verkauft wird.

Lohnt sich eine Klage?

Wenn der Wagen privat gekauft wurde, sehen Sie sich einer bei Zivilstreitigkeiten üblichen Abwägung gegenüber Sie müssen Ärger und Kosten der Auseinandersetzung abschätzen und auf der anderen Seite die Chance beurteilen, wieder zu Ihrem Geld zu kommen. Sollten Sie der Ansicht sein, beim Verkäufer sei "nichts zu holen", wird Ihnen ein Urteil allein wenig nützen, denn es zaubert kein Bargeld herbei.  

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