
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Es gibt ein "Recht auf Vergessenwerden" im Internet - zumindest bei Google. Der Konzern kann dazu verpflichtet werden, Verweise auf bestimmte Webseiten aus den Ergebnislisten seiner Suchmaschine zu streichen. Und zwar dann, wenn diese "sensible persönliche Daten" über eine Person enthalten. Details aus deren Liebesleben etwa, wo sie früher gearbeitet hat, oder die Tatsache, dass ihr Haus zwangsversteigert wurde. Letzteres war bei dem Mann aus Spanien der Fall, dessen Klage nun vor dem EuGH Erfolg hatte.
Wer seinen Namen bei Google eingebe, könne dort noch heute leicht Zeitungsberichte über die Zwangsversteigerung finden, obwohl diese schon 15 Jahre zurückliege, hatte er argumentiert. Die unangenehmen Suchergebnisse kann der Mann nun loswerden - die Zeitungsartikel hingegen nicht. Ein Recht auf vollständiges Vergessenwerden räumt das Urteil den Verbrauchern also nicht ein. Sie können es anderen nur schwerer machen, die sensiblen Informationen zu finden.
Google ist enttäuscht
Dazu sollten sich die Betroffen unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, schreibt das Gericht. "Diese Entscheidung ist nicht nur für Suchmaschinen enttäuschend, sondern auch für alle, die Inhalte online publizieren", sagte ein Google-Sprecher gegenüber stern.de. "Wir benötigen nun Zeit, um die Auswirkungen zu analysieren." Google sei "sehr überrascht", dass das Urteil nun so stark von der Einschätzung des EU-Generalwanwaltes abweiche. Dieser hatte im vergangenen Sommer gewarnt, die Löschung von Suchergebnissen auf Antrag sei "Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung".
Schon jetzt bietet Google ein Formular an, mit dem Nutzer die Entfernung von "rechtswidrigen Inhalten" beantragen können. Ob Betroffene dieses bald auch im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil benutzen können, wollte das Unternehmen noch nicht sagen. Grundsätzlich sei das Formular "aber immer der richtige Weg, eine Entfernung von Inhalten aus der Google-Suche zu beantragen".