Die Deutsche Telekom darf nach einer Entscheidung des Kölner Landgerichts die Surfgeschwindigkeit bei Pauschaltarifen nicht einschränken. Eine entsprechende Vertragsklausel erklärte das Kölner Landgericht am Mittwoch für unzulässig. Das Urteil betreffe sowohl die ursprünglich angekündigte Drosselung auf 384 Kilobit als auch diejenige auf 2 Megabit pro Sekunde.
Die Telekom dürfe beim Abschluss von Verträgen über Internet-Flatrates im Festnetz nicht vorsehen, dass die Surfgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Übertragungsvolumens reduziert werde, teilte das Gericht mit.
Damit gaben die Richter einer Klage der Verbraucherzentrale NRW statt. Mit dem Begriff Flatrate verbinde der Kunde bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen, begründete die Zivilkammer des Gerichts ihre Entscheidung.
Ärger und Freude unter dem Hashtag #drosselkom
Die Entscheidung des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig, die Telekom kann in Berufung gehen (Az. 26 O 211/13). Das Unternehmen hatte im Frühling die Drosselung der Festnetzanschlüsse ab 2016 angekündigt und die umstrittenen Klauseln vor einigen Monaten in alle neuen Verträge aufgenommen. Sie sehen vor, dass Internetnutzern bei Überschreiten einer bestimmten Datenmenge die Zugangsgeschwindigkeit gedrosselt wird. Ausgenommen sollten eigene Dienste wie "Entertain" sein. Konkurrenzdienste könnten bei gedrosselter Geschwindigkeit allerdings unter Umständen nicht mehr gut funktionieren. Die Pläne hatten für Wirbel gesorgt, das Unternehmen wurde als "Drosselkom" verspottet.
Auch im Kurznachrichtendienst Twitter läuft das Thema unter dem Hashtag drosselkom. Das Gerichtsurteil wurde am Vormittag eifrig diskutiert. Es habe sich ausgedrosselt, kommentierte ein Nutzer, viele andere bejubelten das Urteil.
Noch setzt die Telekom die Tempobremse nicht um, es ist bislang auch unklar, wann dies kommen soll. Die Verbraucherzentrale hatte gegen die neuen Telekom-Klauseln nach eigenen Angaben geklagt, da das Unternehmen seine Tarife als "Internet-Flatrate" und unter Angabe einer "bis zu"-Geschwindigkeit bewarb. Eine nachträgliche Drosselung sei dann eine "unangemessene Benachteiligung der Kunden". "Kunden sollten über die gesamte Laufzeit die Sicherheit haben, dass das versprochene Surftempo nicht reduziert wird", argumentieren die Verbraucherschützer.