Das »ziellose Studium« eines Kindes kann zu einer deutlichen Kürzung seines Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern führen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor, das die »Monatsschrift für Deutsches Recht« veröffentlicht hat. In einem solchen Fall handele ein unterhaltsberechtigtes Kind sittenwidrig (Az.: 11 UF 36/01).
Es habe die Pflicht, den Eltern nicht länger als zu Ausbildungszwecken nötig »auf der Tasche zu liegen«, so die Richter. Im konkreten Fall entschied das Gericht, dass ein Elternpaar seiner Tochter lediglich noch einen monatlichen Unterhaltsbetrag von umgerechnet 150 beziehungsweise 100 Euro zahlen müssen.
Die Tochter hatte nach dem Abschluss ihrer Ausbildung als Fotogravurzeichnerin im Einverständnis mit den Eltern das Fachabitur nachgeholt und ein Studium begonnen. Dieses hätte sie nach Meinung der Richter zügig zu Ende führen müssen, um die Eltern von der Unterhaltspflicht zu entlasten. Stattdessen habe die Tochter jedoch das Studium ziellos fortgeführt. Sie habe damit »in vorwerfbarer Weise anerkannte Gebote der Sittlichkeit außer Acht gelassen«, heißt es in dem Urteil.