Contergan-Opfer müssen hinnehmen, dass ausländische Hilfen auf die Kapitalentschädigung nach dem Conterganstiftungsgesetz und die Conterganrente angerechnet werden. Mit einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss blieb ein Contergan-Geschädigter mit Wohnsitz in Irland vor dem höchsten deutschen Gericht erfolglos.
Zwischen 1958 und 1962 kamen weltweit etwa 10.000 Kinder mit schweren Fehlbildungen ihrer Gliedmaßen und anderen Körperschäden zur Welt, häufig mit verkürzten Armen oder Beinen – ihre Mütter hatten während der Schwangerschaft das thalidomidhaltige Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan des deutschen Pharma-Unternehmens Grünenthal eingenommen.
Contergan-Geschädigter verliert Gerichtsprozess
Seit 1972 leistet die staatliche Conterganstiftung Rentenzahlungen und weitere Leistungen an contergangeschädigte Personen im In- und Ausland. Der Kläger aus Irland bezieht zusätzlich zur deutschen Conterganrente Leistungen des irischen Staates wegen seiner Conterganschädigung. Diese Zahlungen werden seit dem Jahr 2013 auf seine Conterganrente angerechnet. Hiergegen zog er vor Gericht.
Das Bundesverwaltungsgericht legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht vor. Das entschied: Der angegriffene Passus des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz) ist verfassungsgemäß. Die Anrechnungsregelung greife zwar in Eigentumsrechte der Conterganrentenbezieher ein. Der Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. "Die Regelung verhindert Doppelleistungen und vermeidet damit Beeinträchtigungen der Gleichstellung der Leistungsempfänger", so das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 6/21 – Beschluss vom 21. November 2023).