Beschwerde abgewiesen Anrechnung des Kindergeldes auf Hartz-IV ist verfassungsgemäß

Die Anrechnung des Kindergeldes auf die Hartz-IV-Leistungen ist verfassungsgemäß. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Donnerstag veröffentlicht. Die Verfassungsbeschwerde von Hartz-IV-Empfängern dagegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Kindergeld darf vollständig mit den Hartz-IV-Leistungen verrechnet werden. Dies bestätigte das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichen Beschluss. Durch die vollständige Anrechnung des Kindergeldes werde das Grundrecht auf ein "menschenwürdiges Existenzminimum" nicht verletzt. Dieses Grundrecht gebiete nicht, bei Sozialleistungen den Bedarf für Kinder in gleichem Maße zu veranschlagen wie im Steuerrecht.

Mit dieser Begründung nahmen die Verfassungsrichter eine Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Der 1994 geborene Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft nach dem Hartz IV-Gesetz und bezog Sozialgeld. Das Kindergeld wurde darauf in voller Höhe als leistungsminderndes Einkommen angerechnet. Der Beschwerdeführer argumentierte vergeblich, dass das Kindergeld nur zur Hälfte hätte angerechnet werden dürfen; dies entspreche dem Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer.

Das Bundesverfassungsgericht verwies zwar auf sein Grundsatzurteil vom Februar, in dem es vom Gesetzgeber bis zum Jahresende eine komplette Neuberechnung der Hartz-IV-Regelsätze, vor allem im Hinblick auf die Leistungen für Kinder, verlangt hatte. Nach diesem Urteil verlangt das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aber keine Sozialleistungen, die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder in gleichem Maße berücksichtigen wie das Steuerrecht.

AFP, APN