Deutschland Arbeitgeber darf Angestellte heimlich filmen

Eine verdeckte Überwachung mit Videokameras am Arbeitsplatz ist zulässig, wenn der konkrete Verdacht auf eine Straftat besteht. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.

Die Richter wiesen am Donnerstag die Klage einer Frau zurück, der wegen Verdachts der Unterschlagung gekündigt worden war. Ihr Arbeitgeber hatte zwei Videokameras eingesetzt, um ihr die Tat nachzuweisen.

Mit Filmen als Diebin überführt

Die Frau arbeitete seit 1994 in einem Getränkemarkt in Schleswig-Holstein. Weil wiederholt Geld fehlte, installierte die Firma im März und im September 2000 im Kassen- und Leergutbereich, wo auch die Klägerin arbeitete, zwei verdeckte Kameras. Aufnahmen im November 2000 ergaben den Angaben zufolge den dringenden Verdacht, die Frau habe Geld unterschlagen. Die Firma konfrontierte die Frau mit dem Diebstahlverdacht. Mit Zustimmung des Betriebsrates wurde ihr schließlich wenige Tage später gekündigt.

Die betroffene Frau, die die Unterschlagung bestreitet, klagte und machte geltend, dass heimlich gemachte Videoaufnahmen nicht als Beweismittel gegen sie verwendet werden dürften. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage beziehungsweise Berufung der Frau bereits zurückgewiesen.

Hinreichend begründeter Verdacht rechtfertigt Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Die obersten Arbeitsrichter wiesen die Revision der Klägerin ebenfalls zurück und erklärten, der Verdacht gegen die Frau sei hinreichend begründet gewesen. Es habe sich zwar um einen Eingriff in das geschützte Persönlichkeitsrecht gehandelt. Dieser habe aber dem Beweis mutmaßlicher strafbarer Handlungen gedient, die sonst schwer nachzuweisen gewesen wären. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse dabei jedoch gewahrt bleiben.