Beihilfe

Artikel zu: Beihilfe

Justitia

Geldstrafe für Wiesbadener Ex-Dezernenten wegen Beihilfe zu Untreue in Awo-Komplex

Das Landgericht Wiesbaden hat den ehemaligen Sozialdezernenten der hessischen Landeshauptstadt wegen Beihilfe zur Untreue im sogenannten Awo-Komplex zu einer Geldstrafe verurteilt. Christoph Manjura soll 1800 Euro zahlen, wie ein Gerichtssprecher am Freitag sagte. Zudem wurde die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 34.000 Euro angeordnet. Das Urteil fiel bereits am ersten Verhandlungstag am Donnerstag.
Darstellung der Justitia

Mord an 14-Jähriger in Sachsen-Anhalt: Strafe wegen Beihilfe wird neu verhandelt

Knapp vier Jahre nach dem Mord an einem 14-jährigen Mädchen in Sachsen-Anhalt muss das Landgericht Magdeburg neu über die Strafe für einen Jugendlichen verhandeln, der wegen Beihilfe verurteilt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) fand Rechtsfehler in dem Urteil, wie aus einem am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss vorgeht. Das Mädchen war im November 2021 in Aschersleben getötet worden. (Az. 6 StR 208/25)
Justitia

Haftstrafen für Sozialversicherungsbetrug in Millionenhöhe in Niedersachsen

Das Landgericht im niedersächsischen Hildesheim hat einen 58-Jährigen wegen Beihilfe zu einem Sozialversicherungsbetrug in Millionenhöhe zu Haftstrafen verurteilt. Er erhielt zwei Strafen von jeweils zwei Jahren und zehn Monaten, wie eine Gerichtssprecherin am Donnerstag mitteilte. Mit eingerechnet wurde eine Vorstrafe des Landgerichts Düsseldorf.
Justitia

EuGH: Flucht mit Sorgeberechtigten keine Beihilfe zu unerlaubter Einreise

Flüchtlinge, die mit minderjährigen Schutzbefohlenen in die Europäische Union einreisen, dürfen nicht wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise belangt werden. Das EU-Recht stehe an dieser Stelle über anderslautenden nationalen Regelungen, teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil mit. Im vorliegenden Fall war im August 2019 eine Frau mit ihrer Tochter und ihrer Nichte nach Bologna in Italien geflogen. (Az. C‑460/23)