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26. Mai 2009, 17:01 Uhr

Der Kannibale von Rotenburg kommt ins Kino

Ein umstrittener Film über die Tat des Kannibalen von Rotenburg darf nun doch in Deutschland gezeigt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof und hob ein Verbot des "Real-Horrorfilms" in letzter Instanz auf.

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In der Kriminalgeschichte bekannt geworden als der "Kannibale von Rotenburg": der zu lebenslanger Haft verurteilte Armin Meiwes© Michael Probst/AP

Der Film über die Horror-Taten des Kannibalen von Rotenburg darf nun doch gezeigt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Dienstag, dass die grundgesetzlich garantierte Kunst- und Filmfreiheit über dem Persönlichkeitsrecht des Mörders Armin Meiwes stehe. Zwar könne der "Real-Horrorfilm" den Kläger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Nach Abwägung zwischen seinen Rechten und der Kunst- und Filmfreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht jedoch zurückstehen.

Am Ende des jahrelangen Rechtsstreits steht damit ein Sieg der US-Produktionsfirma Atlantic Streamline des Deutschen Marco Weber. Der zu lebenslanger Haft verurteilte Meiwes hatte den Kinostart des Films im Jahr 2006 mit einer einstweiligen Verfügung verhindert. Im Juli 2007 untersagte das Landgericht Kassel die Vorführung und Verbreitung des Films, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Entscheidung am 17. Juni 2008.

Die Gerichte argumentierten, der Film zeige eine "nahezu detailgetreue Wiedergabe" der Lebensgeschichte Meiwes' und des Tatablaufs. Die Produktionsfirma hatte widersprochen, dass der Fall die Filmhandlung nur inspiriert habe.

Der BGH betonte dagegen die Freiheit der Kunst, zudem bestehe an der Tat ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Spielfilm "Rohtenburg" mit Thomas Kretschmann in der Hauptrolle enthalte keine Verfremdungen oder Entstellungen und stelle den "Achtungsanspruch des Klägers als Mensch" nicht infrage. Zwar berührten die Darstellungen den besonders schutzwürdigen Kern von Meiwes' Privatsphäre. Weil diese Informationen sich aber unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters bezögen, dürften auch solche Details geschildert werden. Überdies seien sämtliche Einzelheiten der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Klägers bereits bekannt gewesen.

Gericht sieht keine negativen Folgen für Meiwes

Dass die Darstellung neue oder zusätzliche nachteilige Folgen für den Kläger - insbesondere im Hinblick auf seine Resozialisierung - hätte, habe dieser nicht dargelegt, entschied der für das Persönlichkeitsrecht zuständige sechste Zivilsenat.

Der damals 41-jährige Meiwes aus dem hessischen Rotenburg an der Fulda hatte am 10. März 2001 einen 43-jährigen Berliner Ingenieur auf dessen Wunsch hin entmannt und erstochen. Später zerteilte er die Leiche, portionierte sie und aß das Fleisch; seine Taten filmte er mit einer Videokamera.

Wenige Tage nach der Tat hatte Meiwes im Netz nach weiteren "Schlachtopfern" gesucht, woraufhin sich 204 Interessenten gemeldet hatten. Nach Hinweisen eines Internet-Users begann das Bundeskriminalamt gegen Meiwes zu ermitteln. Dieser wurde schließlich im Dezember 2002 festgenommen und legte ein umfassendes Geständnis ab.

AP
 
 
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