Wer die Onlinepartnervermittlung Parship vollumfänglich nutzen möchte, muss sich mindestens sechs Monate an das Unternehmen binden und dafür je nach Laufzeit zwischen 45,90 Euro und 79,90 Euro monatlich bezahlen. Wer die Kündigung vergisst, dessen Vertrag wird automatisch verlängert. Und genau das ist der Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) ein Dorn im Auge. Denn sowohl bei der generellen Mindestlaufzeit als auch bei der Verlängerung handelt es sich nach Ansicht der Verbraucherschützer um unzulässige Vertragsklauseln.
Damit Nutzer:innen aus ihren Verträgen rauskommen, strengt der VZBV vor dem Oberlandesgericht Hamburg eine sogenannte Musterfeststellungsklage an, der sich interessierte Noch-Mitglieder der Dating-Plattform anschließen können. Sollte die Klage Erfolg haben, dürfen Beteiligte zum Teil mit hohen Rückzahlungen rechnen. Alles, was man dafür tun muss, ist den Klage-Check der Verbraucherzentrale durchführen und sich im Falle einer passenden Situation der Klage kostenfrei melden.
Parship sieht die Klage gelassen
Nach Ansicht der Datingplattform dürfte die Klage der VZBV ins Leere laufen. Dem stern erklärte das Unternehmen: "Das digitale Angebot von Datingplattformen ist nicht vergleichbar mit der Dienstleistung klassischer Offline-Heiratsvermittler, für die die Paragrafen 627 und 656 vor mehr als 120 Jahren Eingang in das BGB gefunden haben." Parship fügt hinzu, dass auch andere Onlinedienstleister laufzeitabhängige Verträge anbieten. Weiter heißt es daher: "Weshalb die Verbraucherzentrale fordert, dass sich Kund:innen jederzeit aus dem Vertragsverhältnis mit Parship lösen können müssen, ist für Parship deshalb nicht nachvollziehbar."
Tatsächlich berufen sich die Verbraucherschützer aber nur auf den Paragrafen 627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gegenüber dem stern erklärte der VZBV: "Es trifft nicht zu, dass sich der VZBV auf § 656 BGB berufen würde, vielmehr stützt [er] sich auf § 627 BGB. Den § 656 BGB hat einzig Parship angeführt, um zu begründen, warum § 627 BGB angeblich nicht einschlägig sei." Paragraph 627 betrifft die fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung. Eine solche besteht nach Ansicht des VZBV insbesondere deshalb, weil Parship-Nutzer:innen eine Vielzahl sehr privater und sogar intimer Angaben machen müssen, um den Dienst nutzen zu können.
Die Anwendung von Paragraph 656 auf Online-Angebote hatte man in Karlsruhe hingegen tatsächlich bereits abgelehnt. Grundsätzlich aber fiel der Rechtsstreit eindeutig zu Gunsten der Klägerin aus, denn sie musste nach einem Widerruf nur Bruchteile der von Parship geforderten Restsumme zahlen.
Kündigung bei Parship: Das müssen Sie beachten
Möchte man also unbedingt aus einem laufenden Parship-Vertrag ausbrechen, hat aber selbst nicht die Kraft oder Zeit, gegen die AGB des Anbieters zu kämpfen, bietet sich mit der Klage des VZBV vielleicht eine Möglichkeit auf Erfolg. Nach dem Eintrag in das Klageregister muss nur abgewartet werden, wie der Fall endet. Im schlimmsten Fall zahlt man weiter bis zum Vertragsende, im besten Fall gibt es eine Rückzahlung. In der Vergangenheit gab es außerdem immer wieder Vergleichsangebote seitens Parship, um quengelnde Kunden vorzeitig aus Verträgen zu lassen. Das wäre ein alternativer Ausweg.
Timing ist allerdings wichtig . Denn: "Die Anmeldung zum Klageregister hat den zusätzlichen Vorteil, dass Ansprüche während des Verfahrens nicht verjähren", heißt es bei beim VZBV. Eine Kündigung an Parship sollte man ebenfalls verfasst haben. Eine entsprechende Vorlage und Antworten auf häufige Fragen sind auf der Webseite der Verbraucherzentrale zu finden.