- muss bei Whg-Kündig. vom Mieter renov. werden,wenn lt. Vertrag Schönheitsrep. nach Fristenplan fällig sind und,dass wenn noch kein voller Renov.turnus verstrichen ist,soll der Mieter anteilige Renovierungsk. prozentual nach Kostenvoranschl eines vom Verm. ernannten Fachgesch. übernehmen -Danke
- Schönheitsrep./Whg.Renovierung bei Auszug