Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in vier Fällen die Sicherungsverwahrung in Deutschland gerügt. Diese Maßnahme sei ein Verstoß gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Menschenrechtskonvention, hieß es in den Urteilen am Donnerstag in Straßburg.
Ein Fall aus Bayern betraf die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. Deutsche Gerichte hätten die Unterbringung eines Strafgefangenen zu Präventionszwecken nicht nachträglich anordnen dürfen, hieß es in einem Urteil. Die drei anderen betrafen die Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit zulässige Höchstdauer hinaus.
Die Beschwerde eines der Kläger wegen "unmenschlicher Behandlung" wies das Gericht hingegen ab. In allen Fällen war die Dauer der Sicherungsverwahrung erst nach Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes verlängert worden. Diese Praxis hatte der Gerichtshof für Menschenrechte bereits im Dezember 2009 als Verstoß gegen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Rückwirkungsverbot gerügt.