Die moslemische Lehrerin Fereshta Lubin, die aus Afghanistan stammt und 1995 eingebürgert wurde, hatte gegen das Land Baden-Württemberg geklagt, weil ihr die Übernahme in ein Beamtenverhältnis wegen des Tragens eines Kopftuches beim Unterricht verwehrt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht Berlin (Az.: BVerwG 2 C 21.01) entschied jetzt, dass moslemische Lehrerinnen nicht mit Kopftuch an Grund- und Hauptschulen unterrichten dürfen. Das Gericht bestätigte damit die Auffassung des Oberschulamtes Stuttgart, das es 1998 abgelehnt hatte, die Klägerin als Beamtin in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg zu übernehmen.
»Die Pflicht zu strikter Neutralität im Bereich der staatlichen Schule wird verletzt, wenn eine Lehrerin im Unterricht ein Kopftuch trägt«, urteilten die Bundesrichter. Das Kopftuch sei ein deutlich wahrnehmbares Symbol einer bestimmten Religion, selbst wenn seine Trägerin keinerlei missionarische Absicht damit verfolge und das Kopftuch nur aus eigener Glaubensüberzeugung trägt. Wegen der Vorbildfunktion, die eine Lehrerin an Grund- und Hauptschulen ausübe, dürfe sie den in ihrer Persönlichkeit noch nicht gefestigten Schülern keine bestimmte Glaubensüberzeugung ständig und unübersehbar vor Augen führen.
Die Lehrerin Fereshta Lubin, die 1998 ihr zweites Staatsexamen in Baden-Württemberg ablegte, unterrichtet zur Zeit an einer islamischen Grundschule in Berlin-Kreuzberg. Sie zeigte sich bestürzt über das Urteil, ließ aber offen, ob sie nun Verfassungsbeschwerde einlegen will.