Karneval Keine Fahrt mit Vollvermummung

Zwar wird an Fastnacht das Vermummungsverbot außer Kraft gesetzt, aber nicht für Kraftfahrer. Karnevalsmasken dürfen die Sicht eines Autofahrers nicht behindern. Kommt es zu einem Unfall, droht der Verlust des Kaskoschutzes.

Hinter dem Steuer ist Schluss mit lustig: Maskiert dürfen Autofahrer an Fastnacht nur dann hinters Lenkrad, wenn Sicht, Bewegungsfreiheit und Gehör nicht beeinträchtigt werden. Zwar sei eine Pappnase mit der Straßenverkehrsordnung meist noch vereinbar, erklärt der Automobilclub von Deutschland (AvD). Dagegen seien Augenklappe und Vollmaske tabu, da sie die Wahrnehmung trübten. Wer diese Regeln missachtet, der begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss laut AvD zehn Euro Bußgeld berappen.

Verlust des Kaskoschutzes

Kommt es zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit zudem der Verlust des Kaskoschutzes. An den närrischen Tagen ist das Tragen einer Maske kein Verstoß gegen das Vermummungsverbot, auch wenn das Gesicht nicht zu erkennen ist, wie der Club betont. Ab Aschermittwoch gilt jedoch wieder: Maske ab. Wer dann noch mit einer Maske geblitzt wird, hat für den Fall, dass er überführt werden kann, mit höheren Strafen zu rechnen, da ihm eventuell Vorsatz unterstellt wird. Während des närrischen Treibens ist zudem verstärkt mit Alkohol- und Drogenkontrollen zu rechen. "Grundsätzlich gilt: Wer feiert und fahren will, sollte keinen Alkohol trinken und keine Drogen nehmen", mahnen die AvD-Experten. Schon vor der Party sollte ein Fahrer bestimmt werden, der komplett auf Rauschmittel verzichtet, um die anderen sicher nach Hause zu bringen. Findet sich niemand, dann sollte auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi ausgewichen werden.

AP