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Beschluss des Landgerichts Köln Hartz-IV-Empfänger dürfen keine Sportwetten spielen

Ab sofort dürfen Hartz-IV-Empfänger in Nordrhein-Westfalen nicht mehr an öffentlichen Sportwetten teilnehmen. Dem Anbieter Westlotto wurde per einstweiliger Verfügung untersagt, Spielscheine an Personen zu verkaufen, deren "Einkommen in Widerspruch zu ihren Spieleinsätzen steht".

Hartz-IV-Empfänger dürfen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr am staatlichen Sportwetten-Angebot Oddset teilnehmen. Eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln droht dem Wettanbieter Westlotto ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an, falls er Wettscheine von Hartz-IV-Empfänger annimmt, wie ein Gerichtssprecher am Donnerstag bestätigte. Das Verbot beziehe sich aber zumindest vorläufig nicht auf Lotto-Tippscheine, sagte der Sprecher zu anderslautenden Medienberichten.

Wie ein Gerichtssprecher sagte, umfasst das Verbot neben den Sportwetten nur noch den Verkauf von Rubbellosen an Minderjährige, an die unter Strafandrohung keine solchen Lose abgegeben werden sollen. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass irgendwann auch eine einstweilige Verfügung auf Lotto-Spiele beantragt werde.

"Zeigen Sie mal Ihren Hartz-IV-Bescheid"

Das Gericht verbot Westlotto die Annahme von Oddset-Wetten durch Spieler, die "Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen, insbesondere Hartz-IV-Empfänger". Die einstweilige Verfügung wurde der "Westdeutschen Zeitung" zufolge von einem privaten Glücksspielanbieter mit Sitz auf Malta beantragt, der in Deutschland Sportwetten anbietet. Westlotto-Sprecher Axel Weber sagte der Zeitung: "Wir werden diese Entscheidung selbstverständlich akzeptieren, streben aber eine schnelle Klärung in einem Hauptverfahren an." Es sei unklar, wie das Spielverbot überprüft werden solle. "Ich kann doch niemandem ansehen, ob er Hartz-IV-Empfänger ist. Und wir können ja auch kaum zu unseren Kunden sagen, zeigen Sie uns mal bitte Ihren Hartz-IV-Bescheid, dann dürfen Sie nicht spielen", sagte Weber.

Laut Gerichtssprecher müssen die Betreiber der Annahmestellen bei ihren Kunden nicht nachforschen, wie es um die finanzielle Situation bestellt ist. Auch lägen Wetten über kleine Euro-Beträge noch im Ermessensspielraum. Sobald es aber um höhere Beträge gehe und sobald der Betreiber einer Annahmestelle über die finanziell schwierige Situation des Kunden wisse, dürften die Scheine nicht mehr angenommen werden. Der private Sportwetten-Anbieter beantragte die einstweilige Verfügung den Berichten zufolge auf Grundlage des 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags. In diesem wird den Lotto-Annahmestellen ausdrücklich aufgetragen, Spieler mit finanziellen Problemen von der Teilnahme an den Glücksspielen auszuschließen. So heißt es in dem Vertrag, dass Veranstalter Spieler sperren müssen, bei denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals, durch Meldung Dritter oder sonstiger Anhaltspunkte wissen oder annehmen müssen, "dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen".

swd/ins/AFP/DPA DPA

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