Der frühere Top-Manager Thomas Middelhoff muss über die Weihnachtstage in Untersuchungshaft bleiben. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf am Donnerstag die Haftbeschwerde des 61-jährigen als unbegründet. Es bestehe nach wie vor Fluchtgefahr, urteilte der 5. Strafsenat. Als Begründung nannte das Gericht unter anderem die gegen den Manager verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren, aber auch die weiteren strafrechtlichen Ermittlungen gegen Middelhoff und die von Gläubigern gegen ihn erhobenen Millionenforderungen.
Es sei wahrscheinlicher, dass sich der 61-Jährige dem weiteren Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde, befand der 5. Strafsenat des OLG. Eine Kaution habe er nicht angeboten. Der Beschluss des Senats sei rechtskräftig. Middelhoff bleibe wegen der U-Haft aber noch der Gang zum Verfassungsgericht, sagte ein OLG-Sprecher.
Der frühere Chef des inzwischen pleitegegangenen Karstadt-Mutterkonzerns Arcandor war am 14. November vom Essener Landgericht wegen Untreue und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Haft verurteilt und noch im Gerichtssaal verhaftet worden. Middelhoff hat allerdings Revision gegen das Urteil eingelegt. Es ist damit noch nicht rechtskräftig. Der Manager hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stets bestritten.
Wann Untersuchungshaft angeordnet wird
Untersuchungshaft kann in Deutschland nur angeordnet werden, wenn bestimmte Haftgründe vorliegen. Dazu gehört die Gefahr, dass der festgenommene Verdächtige oder der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte vor deren Antritt flieht, erneut eine Straftat begeht, Beweismittel vernichtet oder Zeugen beeinflusst (Verdunkelung). Die U-Haft wird in der Regel auf eine spätere Strafe angerechnet.
Der U-Häftling kann jederzeit eine Haftprüfung beantragen. Dann entscheidet das Gericht, ob der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird. Wurde er wegen Fluchtgefahr erlassen, muss er ausgesetzt werden, wenn auch mildere Mittel wie eine Kaution reichen.