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21. Januar 2008, 10:53 Uhr

So funktioniert der Rauswurf

Wolfgang Clement steht wegen seiner "Empfehlung", die Parteigenossin Andrea Ypsilanti nicht zu wählen, unter Druck. Einige Sozialdemokraten wollen ihn aus der Partei ausschließen. Wie funktioniert das Verfahren - und wer war schon betroffen? Von Thomas Götemann

Wolfgang Clement, SPD, drohen wegen seiner umstrittenen Äußerungen zum Wahlkampf in Hessen Sanktionen von der eigenen Partei.© Tim Brakemeier/DPA

Der Parteiausschluss ist die schärfste Sanktionsmaßnahme politischer Parteien, um parteischädigendes Verhalten einzelner Mitglieder zu ahnden. Gesetzlich geregelt ist er in Paragraf 10 Parteiengesetz. Nach diesem Gesetz sind die Parteien zwar in der Auswahl ihrer Mitglieder frei. Ein Ausschluss, wie jetzt für den früheren Wirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) gefordert, ist hingegen an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Bei den meisten deutschen Parteien geht dem Parteiausschluss ein so genanntes Parteiordnungsverfahren voraus, an dessen Ende nicht zwangsläufig der Ausschluss des Mitglieds steht. Oft wird auch nur ein zeitlich befristetes Funktionsverbot verhängt.

Nur bei gröbsten Verstößen

Ein Parteiordnungsverfahren, wie auch ein Parteiausschlussverfahren, wird nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder die Prinzipien der Partei eingeleitet. Das Regelwerk der Parteien ähnelt sich im Grundsatz. Bei den Sozialdemokraten, kann laut Paragraf 35 des Organisationsstatuts ein Parteiausschlussverfahren gegen Mitglieder eingeleitet werden, die sich eines groben Verstoßes gegen Grundsätze der Partei schuldig machen. Dagegen verstößt zum Beispiel, wer das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht lässt. Letzteres wird bei der SPD auch gegen Wolfgang Clement ins Feld geführt.

Über die Einleitung eines Verfahrens können nur Bundes- oder Landes- oder Kreisvorstände entscheiden. Durchgeführt werden sie von parteiinternen Schiedsgerichten, die nicht öffentlich tagen. Gegen die Entscheidung können die Betroffenen ordentliche Gerichte anrufen.

Zum Parteiausschluss kann auch die Verletzung der so genannten Unvereinbarkeitsbeschlüsse führen, die in den Parteistatuten oder -satzungen festgelegt sind. Bei der SPD heißt es dazu: "Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der SPD ist entweder die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen konkurrierenden politischen Partei oder Wählervereinigung, oder die Tätigkeit, Kandidatur oder Unterschriftsleistung für eine andere konkurrierende politische Partei oder Wählervereinigung, und Kandidatur gegen die von der zuständigen Parteigliederung bereits beschlossene Nominierung für ein öffentliches Amt oder Mandat." Entsprechendes gilt für Vereinigungen, die gegen die SPD wirken.

Ausschluss ist sehr selten

Der Ausschluss eines Politikers aus einer der großen Parteien ist in Deutschland äußerst selten. Die Betroffenen kommen einem Rauswurf zuvor und treten von ihren Ämtern zurück oder aus der Partei aus. Dennoch: Die SPD schloss im Oktober 1996 den Berliner Abgeordneten Kurt Neumann aus. Die SPD warf ihm seinerzeit vor, nichts über zwei rechtskräftige Verurteilungen vor seiner Aufstellung als SPD-Bundestagskandidat gesagt zu haben. Außerdem hätten zwei Strafbefehle gegen Neumann wegen des Verdachts der Untreue und eines Steuervergehens bestanden. Die CDU schloss im Juli 2004 den hessischen Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann aus der CDU aus, weil er eine als antisemitisch kritisierte Rede zum Tag der Deutschen Einheit gehalten hatte.

Ausschlussverfahren waren auch 2006 gegen die Fürther CSU-Landrätin Gabriele Pauli wegen ihrer Angriffe auf Ministerpräsident Edmund Stoiber und 2002 gegen den FDP-Politiker Jürgen Möllemann aufgrund einer dubiosen Parteispendengeschichte im Gespräch. Möllemann kam 2003 bei einem Fallschirmsprung ums Leben. Bekanntester Politiker der SPD, dem ein Ausschlussverfahren drohte, war Oskar Lafontaine, heute an der Spitze bei "Die Linke".

Von Thomas Götemann
 
 
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