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  • Grundgesetz: Die wichtigsten Änderungen aus 75 Jahren

Zum Artikel Grundgesetz: Die wichtigsten Änderungen aus 75 Jahren
Unter dem Eindruck einer schnell wachsenden Zahl von Asylbewerbern wurde im Bundestag der sogenannte Asylkompromiss beschlossen. Er schränkte das Asylrecht, das bis dahin im Grundgesetz für politisch Verfolgte nicht eingegrenzt war, ein.  Vor der Abstimmung blockierten rund 10.000 Gegner der geplanten Änderung am 25. Mai 1993 die Zufahrtsstraßen zum Bonner Regierungsviertel. 260 Bundestagsabgeordnete mussten per Schiff und weitere 130 per Hubschrauber zu der Debatte gebracht werden. Rund 4000 Polizisten sicherten die Bannmeile. Die Abstimmung konnten die Protestierenden nicht verhindern. Seitdem kann sich beispielsweise nicht mehr auf Asyl berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat einreist.
1993: Asylrechtsreform
Unter dem Eindruck einer schnell wachsenden Zahl von Asylbewerbern wurde im Bundestag der sogenannte Asylkompromiss beschlossen. Er schränkte das Asylrecht, das bis dahin im Grundgesetz für politisch Verfolgte nicht eingegrenzt war, ein.
Vor der Abstimmung blockierten rund 10.000 Gegner der geplanten Änderung am 25. Mai 1993 die Zufahrtsstraßen zum Bonner Regierungsviertel. 260 Bundestagsabgeordnete mussten per Schiff und weitere 130 per Hubschrauber zu der Debatte gebracht werden. Rund 4000 Polizisten sicherten die Bannmeile. Die Abstimmung konnten die Protestierenden nicht verhindern. Seitdem kann sich beispielsweise nicht mehr auf Asyl berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat einreist.
© Georg Lopata / Picture Alliance
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Nur knapp sieben Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs, im Februar 1952, stimmte der Bundestag für die Wiederbewaffnung der Bundesrepublik. 1955 trat die Bundesrepublik dem Verteidigungsbündnis Nato bei. Durch die Wiederbewaffnung wurden mehrere Verfassungsänderungen notwendig, für die der Bundestag mit großer Mehrheit stimmte.  1956 trat die sogenannte Wehrverfassung in Kraft, mit der verschiedene Artikel des Grundgesetzes geändert oder neu eingefügt wurden. So regelt etwa Artikel 87a, dass der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt. Und so schritt Bundeskanzler Konrad Adenauer (l.) gemeinsam mit Generalmajor Hellmuth Laegeler (r.) am 20. Januar 1956 in Andernach (Rheinland-Pfalz) an den ersten Freiwilligen der neu gegründeten Bundeswehr vorbei.
Wegen der schlechten Erfahrungen mit Notverordnungen in der Weimarer Republik waren die Änderungen von 1968 in der Öffentlichkeit extrem umstritten, zehntausende Menschen demonstrierten bei einem sogenannten Sternmarsch auf Bonn dagegen. Im Parlament aber wurde die Einführung einer sogenannten Notstandsverfassung mit deutlicher Mehrheit beschlossen. Angewandt werden mussten die Regelungen noch nie.  Einige Grundgesetzartikel wurden geändert oder ergänzt. Sie regeln Befugnisse der Staatsorgane bei einem inneren Notstand wie etwa großen Unruhen oder einem äußeren Notstand wie dem sogenannten Spannungsfall kurz vor einem Krieg oder dem Verteidigungsfall. Unter anderem geht es auch darum, wann die Bundeswehr im Innern eingesetzt werden kann, und um Einschränkungen gewisser Grundrechte wie der Freizügigkeit in einem solchen Notfall.  Berühmt wurde der neu hinzugefügte Absatz zum durch die Ewigkeitsklausel geschützten Artikel 20. Ergänzt wurde er um die Definition des Rechts zum Widerstand. Dieses haben alle Deutschen "gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen", wenn "andere Abhilfe nicht möglich ist".
Nach der Wiedervereinigung wurde die Präambel neu gefasst. In der alten westdeutschen Version war von einer "Übergangszeit" die Rede. Darin hieß es auch, das gesamte deutsche Volk bleibe aufgefordert, "in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden."  In der neuen Präambel sind alle Bundesländer aufgeführt. Darin steht, die Deutschen in diesen Ländern hätten "in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk."
Unter dem Eindruck einer schnell wachsenden Zahl von Asylbewerbern wurde im Bundestag der sogenannte Asylkompromiss beschlossen. Er schränkte das Asylrecht, das bis dahin im Grundgesetz für politisch Verfolgte nicht eingegrenzt war, ein.  Vor der Abstimmung blockierten rund 10.000 Gegner der geplanten Änderung am 25. Mai 1993 die Zufahrtsstraßen zum Bonner Regierungsviertel. 260 Bundestagsabgeordnete mussten per Schiff und weitere 130 per Hubschrauber zu der Debatte gebracht werden. Rund 4000 Polizisten sicherten die Bannmeile. Die Abstimmung konnten die Protestierenden nicht verhindern. Seitdem kann sich beispielsweise nicht mehr auf Asyl berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat einreist.
1994 wurde der Umweltschutz als Staatsziel im Grundgesetz festgeschrieben und im Jahr 2002 nach jahrelanger Debatte durch den Tierschutz ergänzt. Die Union war zuerst dagegen, änderte ihre Meinung aber vor allem wegen des sogenannten Schächturteils des Bundesverfassungsgerichts.  Damit hatte das Gericht in Deutschland lebenden muslimischen Metzgern erlaubt, mit einer Ausnahmegenehmigung Schlachttiere aus religiösen Gründen ohne Betäubung mit einem Schnitt durch die Kehle zu töten. Das war zwar laut Tierschutzgesetz verboten, wurde aber durch die im Grundgesetz festgeschriebene Religionsfreiheit aufgehoben.
"Die Wohnung ist unverletzlich", heißt es im Grundgesetz. 1998 wurde dieser Artikel 13 deutlich ausgeweitet. Die Neuregelungen dienten dem Zweck, Wohnungen beim Verdacht auf bestimmte schwere Straftaten akustisch überwachen zu dürfen.  Nicht alle hatten aber Bestand. 2004 entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dass der Lauschangriff zwar grundsätzlich bestehen bleiben dürfe, die Regelungen im Einzelnen aber teilweise verfassungswidrig seien. Es stellte höhere Hürden für Abhöraktionen auf. Die Politik passte die Regelungen in der Strafprozessordnung 2005 an.
Derzeit wird diskutiert, ob einige Bestimmungen zum Bundesverfassungsgericht selbst ins Grundgesetz geschrieben werden sollen, etwa zur Unabhängigkeit des Gerichts sowie zu Wahl und Amtszeit von Verfassungsrichterinnen und -richtern. So soll das Gericht besser vor möglicher Einflussnahme aus der Politik geschützt werden.
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