Die umstrittene Teil-Impfpflicht soll kommen. Nur wie genau? Das sorgt vor allem in Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt für Fragezeichen und Verstimmungen. Bei der Ministerpräsidentenkonferenz vom Mittwoch äußerten die unionsgeführten Bundesländer in Protokollerklärungen erneut Vorbehalte gegen die Umsetzung der Impfpflicht für Mitarbeiter im deutschen Gesundheits- und Pflegebereich.
Die sächsische Landesregierung ließ darin festhalten, den Abwägungsprozess zwischen der Durchsetzung der Impfpflicht und der Sicherstellung der Versorgung in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen dabei "allein der kommunalen Ebene zu überlassen, erzeugt Unverständnis und Frust".
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In der Nacht zum 9. Februar wurden die allermeisten Corona-Maßnahmen aufgehoben - und viele Menschen feierten das ausgiebig. Vor manchen Clubs bildeten sich um Mitternacht lange Warteschlangen.
Auch alle Beschränkungen für Restaurants und Kneipen fielen weg, ebenso Teilnehmergrenzen für Zusammenkünfte. Urlauber aus dem Europäischen Wirtschaftsraum brauchen nun bei der Einreise auch keinen Nachweis einer Impfung, Genesung oder eines negativen Corona-Tests.
Der Zweck der einrichtungsbezogenen Impfpflicht könne aufgrund der vermehrten Coronainfektionen von Geimpften und Genesenen durch die Omikronvariante zudem "aktuell nicht mehr erreicht werden", erklärte die Dresdner Landesregierung. Die entsprechende Gesetzeslage solle daher von der Bundesregierung "auf den Prüfstand" gestellt werden.
Bayern verwies in seiner Protokollerklärung auf "zahlreiche offene Fragen" und die "Notwendigkeit praxistauglicher, bundeseinheitlicher Vollzugsregeln". Die bislang von der Bundesregierung dazu vorgelegte Handreichung sei "allenfalls ein erster Schritt". Die Sicherung der Versorgung im Gesundheits- und Pflegebereich müsse beim Vollzug der einrichtungsbezogenen Impfpflicht "absolute Priorität" erhalten.
Auch Sachsen-Anhalt sah laut seiner Protokollerklärung "noch wichtige Vollzugsfragen offen". Die Handreichung des Gesundheitsministeriums in Berlin sei "sachdienlich, aber unverbindlich". Es gebe noch offene arbeitsrechtliche Fragen. Ungeklärt sei bei einer Umsetzung zudem die Frage der Sicherstellung der Versorgung "in Regionen mit hohen Quoten nicht geimpfter Beschäftigter in den betroffenen Einrichtungen".
Bund und Länder winken Teil-Impfpflicht durch
Bund und Länder haben sich zwar auf die grundsätzliche Umsetzung der umstrittenen Impfpflicht für Beschäftigte in der Pflege und im Gesundheitswesen verständigt. Konkrete Details dazu lässt der finale Beschlusstext aber offen.

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Stattdessen heißt es: "Mit dem Ziel, dabei auch die Versorgung in den betroffenen Einrichtungen weiterhin flächendeckend sicherzustellen befinden sich die Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister des Bundes und der Länder in einem intensiven Abstimmungsprozess."
Unklar ist damit weiterhin, wie mit Mitarbeitern ohne den vorgeschriebenen Corona-Impfschutz umgegangen werden soll. Dazu heißt es im Beschluss nur: "Die Gesundheitsämter haben ein Ermessen bei der Umsetzung der Maßnahmen. Ein Betretungsverbot stellt die letzte Stufe dar. Daher wird es nicht sofort flächendeckend automatisch zu derartigen Betretungsverboten kommen. Bei Bußgeldverfahren gilt das Opportunitätsprinzip." Hinter dem Fachterminus verstehen Juristen die Handlungsfreiheit einer Behörde im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht soll ab dem 15. März gelten. Jedoch gibt es seit Wochen einen teils erbitterten Streit. Bundesländer wie Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt zweifeln an der Umsetzbarkeit wegen fehlender bundeseinheitlicher Vollzugsregeln. Auch seitens vieler Pflege- und Gesundheitsverbände hatte es massive Kritik und Forderungen nach Nachbesserungen gegeben.