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4. Mai 2011, 11:52 Uhr

Karlsruhe kippt Sicherungsverwahrung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung für verwassungswidrig erklärt und eine Neuregelung eingefordert. Betroffene Straftäter können unter bestimmten Umständen auf eine baldige Entlassung hoffen.

Sicherungsverwahrung,  Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Gerichtspräsident Voßkuhle

Nach der Haft die Sicherungsverwahrung: Die Karlsruher Richter sehen darin einen Verstoß gegen das Freiheitsrecht der Betroffenen© Uli Deck/DPA

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zur Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter für verfassungswidrig erklärt. Die geltenden Regelungen verletzen das Grundrecht auf Freiheit, entschied das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe.

Die Entscheidung bedeutet keine sofortige Freilassung für mehrere hundert Verwahrte. "Eine solche Situation würde Gerichte, Verwaltung und Polizei vor kaum lösbare Probleme stellen", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung am Mittwoch in Karlsruhe. "Hochgefährliche Straftäter dürfen unter engen Voraussetzungen in Sicherungsverwahrung bleiben." Deshalb ordnete das Gericht eine Übergangsregelung an. Die weitere Unterbringung sei aber nur zulässig, wenn "die Gefahr künftiger schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht". Derzeit befinden sich bundesweit rund 500 Straftäter in Sicherungsverwahrung, weil sie auch nach Verbüßung ihrer regulären Strafe als gefährlich gelten.

Das derzeitige System der Sicherungsverwahrung genüge nicht dem sogenannten "Abstandsgebot". Demnach muss sich die Verwahrung deutlich vom regulären Strafvollzug unterscheiden. Deshalb verletze die Sicherungsverwahrung das Grundrecht auf Freiheit der Person.

Besonders Gefährliche bleiben inhaftiert

Soweit für bestimmte Täter die Sicherungsverwahrung rückwirkend über die früher geltende Zehn-Jahres-Frist hinaus verlängert wurde, gelten besonders strenge Voraussetzungen für eine weitere Unterbringung. In diesen Fällen sei auch das Gebot des Vertrauensschutzes verletzt. Hiervon sind etwa 80 Fälle betroffen, von denen nach Schätzungen schon mehr als 30 Verwahrte entlassen wurden. In solchen Fällen hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Sicherungsverwahrung für menschenrechtswidrig erklärt.

Die Betroffenen dieser Fallgruppe dürfen nur dann weiter in Sicherungsverwahrung gehalten werden, "wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" aus konkreten Umständen zu erkennen ist und außerdem eine psychische Störung besteht, sagte Voßkuhle. Die Gerichte müssen diese Voraussetzungen "unverzüglich" prüfen. Andernfalls müssten die Betroffenen bis Ende dieses Jahres freigelassen werden, so Voßkuhle. Das gilt entsprechend für Straftäter, bei denen die Verwahrung erst nachträglich angeordnet wurde. Dies betrifft mehr als 20 Fälle.

Umfassende Reform nötig

Das Gericht fordert vom Gesetzgeber eine umfassende Reform des Systems der Sicherungsverwahrung. Dabei müsse ein deutlicher Abstand zum Strafvollzug eingehalten werden. Denn die Sicherungsverwahrung trifft Täter, die ihre eigentliche Strafe schon verbüßt haben, aber weiterhin als gefährlich gelten und zum Schutz der Bevölkerung eingesperrt bleiben. Dem müsse der Gesetzgeber durch ein "freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept" Rechnung tragen. Erforderlich sei eine intensive therapeutische Betreuung, die "dem Untergebrachten eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit eröffnet".

Die Verwahrten müssten in besonderen Gebäuden und Abteilungen untergebracht werden, die den therapeutischen Erfordernissen entsprechen, familiäre und soziale Außenkontakte ermöglichen und über genügend Personal verfügen. Mindestens einmal im Jahr muss gerichtlich überprüft werden, ob die Täter in Verwahrung bleiben müssen.

Mit der Entscheidung gab das Gericht den Verfassungsbeschwerden von vier Männern aus Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen statt. Ihre Fälle müssen jetzt erneut von den Gerichten überprüft werden.

Sicherungsverwahrung seit langem umstritten

Anders als eine Freiheitsstrafe dient die Sicherungsverwahrung nicht der Sühne der Schuld. Vielmehr soll die Bevölkerung vor gefährlichen Tätern geschützt werden, die ihre Strafe bereits abgesessen haben, aber im juristischen Sinn kein Fall für die Psychiatrie sind. Voraussetzung für die Anordnung ist bislang, dass psychiatrische Gutachter den Täter weiter als gefährlich einstufen.

Geregelt wird die Sicherungsverwahrung durch Paragraf 66 des Strafgesetzbuches (StGB). Danach konnte das Gericht bislang bei gefährlichen Straftätern mit dem Urteil eine anschließende Sicherungsverwahrung anordnen (primäre Sicherungsverwahrung). Oder es hielt die Möglichkeit einer Anordnung offen (vorbehaltene Sicherungsverwahrung).

Juristisch umstritten ist seit jeher die nachträgliche Sicherungsverwahrung gewesen, die 2004 per Bundesgesetz eingeführt wurde. Sie wurde angewandt, wenn sich eine besondere Gefährlichkeit erst in der Haft herausstellte. Mit einer Neuregelung, die zum Jahresbeginn in Kraft trat, wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Neufälle im Grundsatz abgeschafft. Für Menschen, die da schon in Haft saßen, ist sie aber bislang noch möglich gewesen.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 hatte den Handlungsdruck auf Deutschland erhöht: Bis 1998 war die Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre befristet. Der Gesetzgeber hob die Frist dann aber auf. Jedoch wurde die Sicherungsverwahrung für einige noch vor 1998 verurteilte Täter rückwirkend verlängert. Laut EGMR-Urteil ist das aber unzulässig. Einige Täter kamen deshalb in den vergangenen Monaten frei.

ukl/seh/mad/DPA
 
 
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