Ein Weingut darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch Wein unter seinem Namen vermarkten, den es in fremden Kelterhäusern presst. Während der Arbeiten dürfe aber nur der namensgebende Weinhersteller die Anlage nutzen. Er müsse den Vorgang leiten sowie eng und ständig überwachen, teilte das höchste EU-Gericht am Donnerstag in Luxemburg mit.