Bundessozialgericht Praxisgebühr ist rechtens

Die Praxisgebühr verstößt nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Die zehn Euro, die bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal von gesetzlich Versicherten zu bezahlen sind, seien mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar, urteilten die höchsten Sozialrichter.

Die zehn Euro Praxisgebühr, die gesetzlich Versicherte pro Quartal bei einem Arztbesuch aufbringen müssen, verstößt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht gegen das Grundgesetz. In seiner Grundsatzentscheidung führte das Gericht am Donnerstag in Kassel aus, der Gesetzgeber habe bei der Einführung der Praxisgebühr im Jahr 2004 seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Als Teil der Gesundheitsreform war die Praxisgebühr eingeführt worden, um die gesetzlichen Krankenkassen finanziell zu entlasten. Gehen gesetzlich Versicherte in einem Quartal das erste Mal zum Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten, müssen sie jeweils zehn Euro Praxisgebühr bezahlen, die den Krankenkassen zugute kommt. Eine Befreiung von der Gebühr ist möglich, wenn Versicherte jährlich mehr als zwei Prozent ihres Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufbringen müssen. Bei chronisch Kranken liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.

Der Kläger aus Bayern hatte die Praxisgebühr für verfassungswidrig gehalten und daher von seiner Krankenkasse die von ihm im Jahr 2005 gezahlte Praxisgebühr in Höhe von insgesamt 30 Euro zurückgefordert. Es sei rechtlich nicht haltbar, dass gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die Zuzahlung alleine leisten müssen. Die Arbeitgeber müssten ebenfalls die Hälfte zur Gebühr beisteuern. Außerdem stelle die Gebühr ein unzulässiges Sonderopfer im solidarisch angelegten Krankenversicherungssystem dar. Kranke würde damit besonders belastet, während Gesunde keine Gebühr aufbringen müssen.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund, der den Mann aus Bayern bei seiner Klage unterstützt hatte, will den Fall nun "aller Wahrscheinlichkeit nach" vor das Bundesverfassungsgericht bringen.

AP · DPA
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