Es war am Neujahrstag des Jahres 1980, kurz vor 20 Uhr, als Heidrun T., eine allein lebende, 28 Jahre alte Sekretärin, in ihrer Wohnung in Wildbad im Schwarzwald heißes Wasser in die Badewanne laufen ließ. Auf den Rand der Wanne legte sie den Föhn, den sie wenige Tage davor gekauft hatten, extra für diesen Moment. Um 20 Uhr klingelte das Telefon. Heidrun T. hatte den Anruf erwartet. Ihr Freund und Mentor, der vier Jahre ältere Fred G., war dran. Er hatte den Ablauf des gesamten Tages geplant: Am Nachmittag hatte Heidrun T. auf sein Geheiß Wäsche gewaschen, einen Kuchen gebacken und eine Bekannte eingeladen.
„Generalprobe“, sagte Fred G. nun und legte wieder auf. Es war ein Codewort. Eigentlich ein Kommando.
Heidrun T. drehte den Wasserhahn auf, zog sich aus, legte sich in die Wanne. Sie schaltete den Föhn ein und ließ ihn ins Badewasser gleiten.
Das, was dann passierte, und auch das, was sich davor längst zugetragen hatte, ging in die deutsche Rechtsgeschichte ein. Noch heute müssen angehende Juristinnen und Juristen den Fall von Heidrun T. und Fred G. in Klausuren analysieren. Im Kern geht es um die Fragen: Hat Heidrun T. sich selbst gefährdet, als sie den Föhn in die Badewanne warf? Oder hat Fred G. sie gesteuert? Hat er sie zum Suizid angestiftet? Das ist nach deutschem Recht nicht strafbar. Oder versuchte er Heidrun T. zu ermorden? Darauf droht lebenslange Haft.