Die umstrittene Vorratsdatenspeicherung verstößt nach Ansicht eines Gutachters am Europäischen Gerichtshof gegen EU-Recht. Die vorgeschriebene anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten der Bürger zu Fahndungszwecken sei unvereinbar mit der EU-Charta der Grundrechte. Das geht aus einem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Rechtsgutachten hervor.
Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist von Deutschland noch nicht umgesetzt und sieht vor, dass Telekommunikationsanbieter generell alle Verbindungsdaten der Bürger bis zu zwei Jahre ohne Anlass speichern müssen, um die Bekämpfung von Kriminalität zu erleichtern.
In den meisten Fällen folgt der Gerichtshof dem einflussreichen Gutachter. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet.
Gutachter: Schutz der Privatsphäre nicht gewahrt
Nach Ansicht des Generalanwalts widerspricht die EU-Richtlinie von 2006 als Ganzes der Charta, so etwa dem Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre. Zudem sei die vorgesehene Speicherung der Daten, die bis zu zwei Jahre dauern soll, unverhältnismäßig lange. Nach Ansicht des Gutachters könnte diese auf unter ein Jahr begrenzt werden.
Der Gutachter empfiehlt dem Europäischen Gerichtshof, die beanstandete Richtlinie in seinem Urteil nicht direkt auszusetzen. Vielmehr sollten die EU-Gesetzgeber ausreichend Zeit erhalten, um die notwendigen Änderungen vorzunehmen.
Datenschutzbeauftragter mahnt Schwarz-Rot
Unterdessen hat der scheidende Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar (Grüne) hat die von Union und SPD geplante Wiedereinführung der Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten zu Fahndungszwecken kritisiert. "Der Koalitionsvertrag verheißt in diesem Punkt nichts Gutes", sagte Schaar den Dortmunder "Ruhr Nachrichten" und verweist explizit auf das Verfahren am Europäischen Gerichtshof Schaar: "Da wäre es doch fatal, die Vorratsdatenspeicherung national wieder einzuführen und dann festzustellen, dass das ganze Paket gegen europäische Grundrechte verstößt."