Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am Donnerstag eine Resolution zur Gestaltung der Nachkriegsordnung in Irak verabschiedet. Die 27 Punkte umfassende Entschließung hat nach einer inoffiziellen Übersetzung auszugsweise folgenden Wortlaut.
"Der Sicherheitsrat ...
ist entschlossen, dass die Vereinten Nationen eine entscheidende Rolle bei humanitärer Hilfe, beim Wiederaufbau Iraks und bei der Wiederherstellung und Errichtung nationaler und lokaler Institutionen für eine repräsentative Regierung spielen sollte. ...
Er nimmt den Brief der Ständigen Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an den Präsidenten des Sicherheitsrates vom 8. Mai 2003 zur Kenntnis und erkennt gemäß der völkerrechtlichen Bestimmungen die besonderen Befugnisse, Verantwortungen und Verpflichtungen dieser Staaten als Besatzungsmächte unter einem gemeinsamen Kommando (bezeichnet als „die Autorität“) an.
Er nimmt weiter zur Kenntnis, dass andere Staaten, die nicht Besatzungsmächte sind, im Rahmen der Autorität tätig sind oder tätig werden können.
Er begrüßt weiter die Bereitschaft von Mitgliedstaaten, mit der Bereitstellung von Personal, Ausrüstung und anderen Mitteln im Rahmen der Autorität zu Stabilität und Sicherheit beizutragen. ...
1. Er appelliert an Mitgliedstaaten und besorgte Organisationen, dem irakischen Volk in seinen Bemühungen beizustehen, seine Institutionen zu reformieren und sein Land wwieder aufzubauen,und gemäß dieser Resolution zu Bedingungen der Stabilität und Sicherheit in Irak beizutragen.
2. Er ruft alle dazu fähigen Mitgliedstaaten auf, sofort auf die humanitären Appelle der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen für Irak zu antworten und die Erfüllung humanitärer und anderer Bedürfnisse des irakischen Volks zu unterstützen. Dies ist möglich durch die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, medizinischen Gütern und Ressourcen, die für den Wiederaufbau und die Erneuerung der wirtschaftlichen Infrastruktur Iraks notwendig sind.
3. Er ruft die Mitgliedstaaten auf, keine Mitglieder des früheren irakischen Regimes aufzunehmen, die für Verbrechen und Grausamkeiten verantwortlich sein sollen, und Aktionen zu unterstützen, welche sie vor Gericht bringen.
4. Er ruft die Autorität in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und anderer relevanter Bestimmungen des Völkerrechts auf, durch die effektive Verwaltung des Territoriums die Wohlfahrt des irakischen Volks zu fördern. Dazu gehören besonders die Bemühungen um die Wiederherstellung von Bedingungen der Sicherheit und Stabilität sowie die Schaffung von Bedingungen, unter denen das irakische Volk seine eigene politische Zukunft frei bestimmen kann. ...
7. Er beschließt, dass alle Mitgliedstaaten angemessene Schritte ergreifen, um die sichere Rückkehr des kulturellen Eigentums Iraks und anderer Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung ... an irakische Institutionen zu erleichtern.
8. Er ersucht den Generalsekretär, einen Sonderbeauftragten für Irak zu ernennen. Zu dessen unabhängiger Verantwortung wird es gehören, dem Sicherheitsrat regelmäßig über seine Aktivitäten gemäß dieser Resolution zu berichten, die UN-Einsätze in den Nachkriegsprozessen in Irak zu koordinieren, die UN- und andere internationale Behörden bei humanitären Einsätzen und beim Wiederaufbau zu koordinieren, und in Zusammenarbeit mit der Autorität dem irakischen Volk beizustehen. ...
9. Er unterstützt die Bildung einer irakischen Übergangsregierung durch das irakische Volk mit Hilfe der Autorität und in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten. Diese soll als Übergangsverwaltung von Irakern geführt werden, bis das irakische Volk eine international anerkannte, repräsentative Regierung bildet, welche die Verantwortungen der Autorität übernimmt.
10. Er bestimmt, dass alle Verbote des Handels mit Irak und der Bereitstellung finanzieller oder wirtschaftlicher Mittel auf Grund der Resolution 661 (1990) und folgender Resolutionen ... nicht mehr gültig sind. Ausgenommen sind Verbote des Verkaufs oder der Lieferung von Waffen und zugehörigem Material an Irak abgesehen von Waffen und zugehörigem Material, die von der Koalition benötigt werden. ...
16. Er ersucht auch darum, dass der Generalsekretär in Abstimmung mit der Autorität die Ausübung seiner Verantwortung gemäß der Sicherheitsratsresolutionen 1472 (2003) vom 28. März 2003 und 1476 (2003) vom 24. April 2003 für die Dauer von sechs Monaten nach Annahme dieser Resolution fortsetzt. Der laufende Betrieb des Programms "Öl für Nahrungsmittel" ... soll innerhalb dieser Zeit beendet werden. ...
20. Er beschließt, dass alle Exporte von Rohöl, Rohölprodukten und Erdgas aus Irak mit dem Datum dieser Resolution im Einklang mit bestehenden internationalen Marktpraktiken erfolgen. ...
25. Er beschließt, die Umsetzung dieser Resolution innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Annahme zu überprüfen und weitere Schritte zu erwägen, die erforderlich sein könnten. ..."