
Lift
Gibt es einen Lift im Haus, darf der Vermieter die Kosten für Betriebsstrom, Aufsicht, Überwachung und (regelmäßige) Wartung umlegen. Verwaltungskosten aber oder die Ausgaben für die Instandsetzung sind nicht umlagefähig. Erledigt die Firma die Wartung und die Reparatur, müssen 30 bis 50 Prozent der Gesamtrechnungssumme herausgerechnet werden.