
Straßenreinigung und Müll
Sämtliche laufende Kosten für die Straßenreinigung und die Müllentsorgung sind umlagefähig. Das gilt auch für eine Müllpresse oder einen Müllschlucker, die Betriebskosten dürfen auf die Mieter abgewälzt werden. Auch die Beseitigung von Schnee und Eis zahlen die Mieter. Einmalig anfallende Kosten wie Sperrmüll oder Schuttabfälle dürfen nicht umgelegt werden - eigentlich. Einmalige Entrümpelungsaktionen müssen Mieter nicht zahlen. Ordert der Vermieter jährlich Sperrmüll, darf er die Kosten umlegen.
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